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Gesellschaftsrecht / Unternehmenskauf: Wirksamkeit einer durch Her- und Hinzahlen bewirkten Kapitalerhöhung, Schadensersatz bei Zusicherungen im Rahmen eines Unternehmenskaufs

(PM) , 06.10.2006 - Der Bundesgerichtshof hat kürzlich Stellung genommen zu einem Schadensersatzanspruch in Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf wegen Verletzung der unternehmensvertraglichen Zusicherung über die vollständige Erbringung der Stammeinlagen (Bundesgerichtshof, II-ZR-334/04, Urteil vom 12.06.2006; Verfahrensgang: OLG München - 7 U 5482/03 - 28.4.2004; LG München I - 16 HKO 9067/03 - 14.10.2003 1541265). Einlagezahlungen aus Mitteln der GmbH, die dem Gesellschafter im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung als "Darlehen" oder in sonstiger Weise überlassen worden sind, sind mit dem Grundsatz der realen Kapitalerhöhung unvereinbar, weil sie wirtschaftlich einer verbotenen Befreiung von der Einlageschuld i.S. von § 19 Abs. 2 GmbHG gleichstehen. In einem solchen Fall der sog. verdeckten Finanzierung leistet der Gesellschafter bei dem „Her- und Hinzahlen" - nicht anders als in der spiegelbildlichen Konstellation des sog. Hin- und Herzahlens - unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts; eine im Zusammenhang mit der "Herzahlung" getroffene "Darlehensabrede" ist unwirksam. Mit der späteren Zahlung auf die vermeintliche "Darlehensschuld" erfüllt der Gesellschafter dann allerdings die offene Einlageverbindlichkeit. Das Urteil ist unter www.bundesgerichtshof.de veröffentlicht. Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft www.rechtsanwalt-in-paderborn.de
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