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Warm-WirtschaftsRecht - Kanzlei für Wirtschaftsrecht - RA Martin J. Warm
Pressemitteilung

Arbeitsrecht: Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen Überleitung seines Arbeitsverhältnisses auf privaten Arbeitgeber (Betriebsübergang) führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis beim Land verbleibt

(PM) , 18.09.2006 - Das Arbeitsgericht (ArbG) Marburg hatte kürzlich über den Widerspruch eines beim Land beschäftigten Arbeitnehmers gegen die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses auf einen privaten Arbeitgeber (ArbG Marburg, 2-Ca-184/06, Urteil vom 28.07.2006). Es hat festgestellt, dass die gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen eines Landes über eine Anstalt des öffentlichen Rechts in Stufen auf einen privaten Arbeitgeber löst ein Widerspruchsrecht der betroffenen Arbeitnehmer aus, unabhängig davon, ob ein solches Recht im Gesetz vorgesehen ist oder nicht. Eine solche Überleitung vom öffentlichen Dienst zum privaten Arbeitgeber gegen den Willen des Arbeitnehmers verstößt gegen wichtige verfassungsrechtlich gewährleitstete Rechtspositionen des Arbeitnehmers, insbesondere gegen dessen Rechte aus Artikel 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde), Artikel 2 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht) und Artikel 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit, freie Wahl des Arbeitgebers/des Vertragspartners). Staatliche Eingriffe in bestehende Arbeitsverhältnisse mit der Folge der Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Arbeitgeber verletzen stets den Schutzbereich des Artikel 12 Abs. 1 GG. Der vorliegende Eingriff ist unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, da sich die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter durch den Arbeitgeberwechsel vom Land in den Privatdienst erheblich verändern und den Mitarbeitern mit dem privaten Arbeitgeber kein ähnlich potenter Schuldner wie im Landesdienst mehr zur Verfügung steht (Fortführung von BAG, Urteil vom 02.03.2000 - 8 AZR 124/05 - DB 2006, 1680f). 4. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers wird nicht dadurch verhindert, dass das Land die Überleitung des Arbeitsverhältnisses in mehreren, jeweils für sich unangreifbaren Schritten vollzogen hat. Da das Land nach einem Gesamtplan handelte, sind die Einzelschritte als einheitliche Maßnahme zu betrachten. Dahin gestellt bleibt, ob der Landesgesetzgeber auch das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt hat. Fest steht jedenfalls, dass die vom Land angestrebte Gesamtrechtsnachfolge durch Gesetz ohne Widerspruchsrecht die Arbeitnehmer des Landes gegenüber den Arbeitnehmern der Kommunen und der Privatwirtschaft erheblich benachteiligt, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund dafür ersichtlich ist. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers ist nicht an eine Frist gebunden, solange die Arbeitgeberseite dieses Recht gegenüber dem Arbeitnehmer bestreitet. Übt der Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht aus, so wirkt es zurück auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis beim Land verbleibt. (Quelle: Lexinform) Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt (www.rechtsanwalt-in-paderborn.de)
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