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Pressemitteilung

Steuerstreit um Dienstwagen-Regelung

Wer einen Dienstwagen vom Arbeitgeber gestellt bekommt und diesen privat nutzt, muss dieses „Extra“ in der Regel als geldwerten Vorteil versteuern. Die Methoden standen in letzter Zeit auf dem Prüfstand. Dies sind die Ergebnisse:
(PM) Leipzig, 25.04.2013 - 1% Methode auch bei gebrauchtem Fahrzeug und hohen Händlerrabatten rechtmäßig

Grundlage für die pauschale Versteuerung ist und bleibt der Bruttolistenpreis des Neuwagens. Auch wenn ein Händler einen hohen Rabatt gewährt oder ein Arbeitnehmer einen gebrauchten Wagen mit deutlich geringerem Verkehrswert zur Verfügung gestellt bekommt: für das Finanzamt zählt immer der Bruttolistenpreis beim Neuwagenkauf.

Dieses Vorgehen wird häufig als ungerecht empfunden, da auf diese Weise ein mehrere Jahre alter Wagen mit einem Neuwagenpreis von z.B. 80.000 Euro und einem Restverkehrswert von z.B. 30.000 Euro mit 800 Euro pro Monat zu versteuern ist, ein Neuwagen zum Bruttolistenpreis von 30.000 Euro jedoch nur mit 300 Euro einkommenserhöhend angerechnet wird. Auch von den heute üblichen Rabatten beim Neuwagenkauf von bis zu 30% hat der Arbeitnehmer nichts, denn Bezugsgröße bleibt stets der Bruttolistenpreis des Herstellers. Der Bundesfinanzhof hat dies in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 nochmals bestätigt und begründet dies damit, dass die 1%-Methode bei Führung eines Fahrtenbuches ja nicht zwingend sei. Der Arbeitnehmer sei zudem durch die Übernahme von Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und Kraftstoffkosten durch den Arbeitgeber per se besser gestellt, da diese laufenden Kosten nicht mit zur Versteuerung herangezogen werden.

Keine 1 %-Regelung bei ausschließlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Wer einen Dienstwagen ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nutzen darf und ansonsten eine private Nutzung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen wird, muss keinen geldwerten Vorteil für den Dienstwagen versteuern. Denn diese Fahrten sind keine Privatfahrten, sondern werden zu dienstlichen Fahrten hinzugerechnet. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 6. Oktober 2012 bekräftigt.

Versteuerung bei Nutzungsverbot strittig

Strittig bleibt jedoch noch, wie in der Praxis das Nutzungsverbot überwacht bzw. die tatsächlich ausschließliche dienstliche Nutzung gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen ist. In der Regel geht das Finanzamt davon aus, dass ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzt, auch wenn ein Nutzungsverbot ausgesprochen wurde (sog. „Anscheinsbeweis“). Nur wenn der Arbeitgeber die Nutzung detailliert überwacht und dem Arbeitnehmer eine Nutzung außerhalb der Arbeitszeiten nicht möglich ist (weil er etwa das Fahrzeug auf dem Firmengelände abstellt und den Schlüssel abgibt), sieht das Finanzamt von einer pauschalen Versteuerung ab. Um hier endgültig Klarheit zu schaffen, beschäftigt sich der Bundesfinanzhof aktuell mit diesem Thema. Bis zu einem Urteil können betroffene Arbeitnehmer ein Ruhen ihres Einspruchsverfahrens beantragen.

Anscheinsbeweis zur Privatnutzung teilweise entkräftet

Mit seinem Urteil vom 4. Dezember 2012 hat der Bundesfinanzhof zumindest in einer Frage bereits eine Grundsatzentscheidung getroffen. Demnach kann das Finanzamt nicht davon ausgehen, dass ein Unternehmer ein im Betriebsvermögen befindliches Fahrzeug auch privat nutzt, wenn weitere private Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Im konkreten Fall war das Finanzamt von einer privaten Nutzung eines Porsche 911 ausgegangen und hatte entsprechend eine 1%- Versteuerung angesetzt. Es konnte diese aber nicht nachweisen, da dem Unternehmer im Privatvermögen Wagen vergleichbarer Klasse zur Verfügung standen. In konkreten Einzelfällen lohnt sich also die genaue Betrachtung, denn auch ohne das Führen eines Fahrtenbuchs ist die Anwendung der 1%-Regelung damit nicht mehr zwingend.
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