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Pressemitteilung

Social Media Recht: Die Rechtsverbindlichkeit von "gefällt mir“

Am 10.01.2013 hat das Landgericht Hamburg (Az.: 327 O 438/11) eine interessante Entscheidung in diesem Bereich gefällt.
(PM) Saarbrücken, 14.06.2013 - Wer die Teilnahme an einem Gewinnspiel auf Facebook vom Klick auf den "gefällt mir"-Button abhängig macht, handelt nicht im wettbewerbsrechtlichen Sinne irreführend, weil es sich in der Nutzerwirklichkeit bei "gefällt mir" um eine bloße Gefallensäußerung handele.

Sachverhalt und bisherige Rechtsprechung

Die Beklagte hat bei ihrem Facebook-Auftritt für ein Gewinnspiel geworben. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Gewinnspiel war, dass man vorher die Facebook-Seite der Beklagten selbst "liken" - also auf "gefällt mir" klicken musste. Die Klägerin - ein Verbraucherschutzverband - ist der Auffassung, dass dies eine irreführende Werbung darstelle; denn wer bei der Facebook-Seite eines Unternehmens auf "gefällt mir" klicke, der drücke damit seine Wertschätzung für eine bestimmte Marke oder ein bestimmtes Unternehmen und seine Produkte aus. Dies sei auch für Freunde des jeweiligen Facebooknutzers erkennbar und erhöhe die "gefällt mir"-Zahlen des Unternehmens. Da die Beklagte nicht hierüber aufkläre, verstoße sie gegen wettbewerbsrechtliche Normen.

Dem Klick auf den "gefällt mir"-Button ist bisher in Rechtsprechung und Literatur durchaus rechtsverbindliche Wirkung zugesprochen worden. So hat beispielsweise das Arbeitsgericht Dessau-Rößlau mit Urteil vom 21.03.2013 (Az.: 1 Ca 148/11) entschieden, dass der "gefällt mir"-Klick bei einer den Arbeitgeber diffamierenden Äußerung zumindest einen Abmahnungsgrund darstellt: denn wer auf "gefällt mir" klicke, müsse so gestellt werden, wie wenn er die betreffende Äußerung selbst getätigt hätte.

Urteil des LG Hamburg

Das Landgericht Hamburg hat sich im vorliegenden Fall auf den Standpunkt gestellt, dass durch das Klicken auf den "gefällt mir"-Button in der Nutzerwirklichkeit lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck komme. Für eine "näher qualifizierte Gefallensäußerung" stehe die Posting-Option zur Verfügung.

Kern der Entscheidung ist also, dass das Klicken auf "gefällt mir" aufgrund seiner großen Bedeutung innerhalb von Facebook so sehr zum zentralen Element geworden ist, dass ihm keine besondere Bedeutung mehr beigemessen werden könnte. Gründe oder Motive für das Klicken des "gefällt mir"-Buttons blieben verborgen, da der Klick auf "gefällt mir" wie eben im zu Grunde liegenden Sachverhalt beispielsweise auch zur Teilnahme an einem Gewinnspiel getätigt werden kann, quasi als Eintrittskarte dient.

Nach Auffassung des LG Hamburg bedeutet ein Klick auf "gefällt mir" im Facebook-Alltag also nicht mehr notwendigerweise, dass dem Nutzer das betreffende Produkt bzw. das Unternehmen auch tatsächlich gefällt.

Inwiefern dies mit seiner Nutzerwirklichkeit übereinstimmt, mag jeder selbst für sich entscheiden: Bedeutet "gefällt mir" wirklich, dass einem ein bestimmtes Produkt gefällt? Oder will der Nutzer nur auf eine bestimmte Seite / ein bestimmtes Produkt aufmerksam machen? Oder bedenkt er die entsprechenden Auswirkungen gar nicht, weil der Klick auf "gefällt mir" alltagstauglich und üblich geworden ist?

Fazit

Auch wenn das Urteil sich nicht konkret mit dem Aspekt des Zu-eigen-machens fremder Äußerungen beschäftigt und daher nicht als "Kehrtwende" in der bisherigen Rechtsprechung beurteilt werden kann, so ist doch gerade in dieser noch jungen Phase der "social media" jede Konfrontation der Gerichte mit dem Internetalltag von besonderem Interesse.

Die Entscheidung des LG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig - sollte sich die Klägerin dazu entschließen, ihr Begehren weiter zu verfolgen, wird es spannend sein zu beobachten, wie die höheren Gerichte die Sache entscheiden werden.
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