(PM) , 03.08.2006 - Mitarbeiter müssen bereits genehmigten Urlaub nicht auf Verlangen des Arbeitgebers verschieben. So jedenfalls hat das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt vom 22.05.2006 (Az.: 2 Ca 4283/05) entschieden.
Das Gericht erklärte damit die Kündigung eines Arbeitnehmers für unwirksam. Sein Chef hatte von ihm verlangt, seinen – bereits genehmigten - Urlaub um zwei Wochen zu verschieben, weil er wegen des Krankenstands in der Firma organisatorische Schwierigkeiten befürchtete.
Der Arbeitnehmer weigerte sich und trat seinen Urlaub an. Daraufhin kündigte ihm der Betrieb.
Nach Auffassung der Kammer dürfe einmal genehmigter Urlaub nur dann widerrufen werden, wenn der Betrieb anderenfalls in wirtschaftlich existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten würde.
Bloße innerbetriebliche organisatorische Probleme reichen dazu nicht aus. Arbeitnehmer müssten schließlich ohne Unsicherheiten planen und disponieren können.
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Martin J. Warm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuer- und Arbeitsrecht