Film- oder Medienfonds, mit denen häufig Film- und Fernsehproduktionen finanziert werden, erfreuten sich bis Ende 2005, u. a. aus steuerrechtlichen Gründen, einer größeren Beliebtheit und beschäftigen im Falle ihres Scheiterns vermehrt die Gerichte.
(PM) www.ilex-recht.de, 14.02.2012 - Ein Teilaspekt, mit denen sich die Gerichte beschäftigen müssen, sind die Rechtsfragen zur Haftung der beratenden Bank wegen unterbliebener Aufklärung über die aus offen ausgewiesenen Provisionen erhaltenen Rückvergütungen (sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“). Ein weiterer Teilaspekt ist die Fehlerhaftigkeit von Verkaufsprospekten und die Verantwortlichkeit der Bank als etwaige Prospektverantwortliche.
Wie funktioniert ein klassischer Medienfonds?
Ein Medienfonds ist meist ein geschlossener Fonds und besteht aus einer Gemeinschaft von Anlegern, die mit ihrem Kapital entweder Filme oder TV-Produktionen gemeinsam finanzieren („Producer-Fonds“) oder mit Filmlizenzen handeln („Leasing- oder Buyer-Fonds“). In Deutschland wird hierfür häufig die Rechtsform der GmbH & Co. KG gewählt. Kommanditisten sind dann meist die einzelnen Anleger, während die GmbH als die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft erscheint. Der Vorteil hierbei ist, dass die GmbH nicht zwingend am Gesellschaftskapital des Fonds beteiligt sein muss und ihr Geschäftsführer nicht zwingend aus der Filmbranche stammen muss.
Inwiefern war dies früher steuerrechtlich interessant?
Ein wesentliches Motiv für die Anlageform stellte in der Vergangenheit die sogenannte Verlustzuweisung für den Anleger dar. Im ersten Jahr der Investition waren steuerliche Verluste bis zu 100% der Kapitaleinlage üblich. Diese Möglichkeit der Ersparnis von Steuerverpflichtungen durch den sogenannten Verlustvortrag wurde allerdings zum Jahresende 2005 beseitigt.
Welche Haftungsfallen existieren für finanzierende Banken?
Kapitalanleger, deren Investment in einen Filmfonds gescheitert ist, steht unter besonderen Voraussetzungen Haftungsmöglichkeiten gegen die finanzierende Bank zur Seite. Ein Haftungstatbestand kann beim Vorhandensein von sogenannten Prospektfehlern im Kapitalanlageprospekt bestehen, sofern die finanzierende Bank als Prospektverantwortliche anzusehen ist. Erst jüngst hatte das Oberlandesgericht München einen Fall zu beurteilen, bei denen im Prospekt die Tatsache verschwiegen wurde, dass entgegen den im Investitionsplan des Prospektes zugesagten 87% nur 15% in die eigentliche Filmproduktion fließen sollten. Da dies, wie der dortige Kläger nach einer umfangreichen Beweisaufnahme nachweisen konnte, offenbar von Anfang an beabsichtigt und auch der finanzierenden Bank bekannt war, traf die finanzierende Bank die Pflicht zur Schadensliquidation.
Ein weiterer Haftungstatbestand ergibt sich, wenn die Fallkonstellation des „konkreten Wissensvorsprunges der Bank“ vorliegt. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Fondsmodellen nur unter besonderen Voraussetzungen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet. Solche besonderen Aufklärungspflichten können sich aber dann ergeben, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Durchführung, der Planung oder dem Vertrieb des Fonds nach außen hin erkennbar ihre bloße Rolle als Kreditgeberin überschritten hat. In diesem Fall sind selbst Aufklärungspflichten über die im Zeitpunkt der Zeichnung teils noch ungeklärten Steuervorteile denkbar.