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Pressemitteilung

Gestundeter Pflichtteil löst Schenkungsteuer aus

Das Berliner Testament erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit. Es hat jedoch steuerlich den Nachteil, dass beim Tod des ersten Ehegatten die Kinder zunächst leer ausgehen und keinen Freibetrag bei der Erbschaftsteuer ausschöpfen können.
(PM) Bonn, 14.08.2009 - Denn der Pflichtteil, auf den die Kinder einen gesetzlichen Anspruch haben, wird regelmäßig – im Hinblick auf das ohnehin nach dem Tod des zweiten Ehegatten zu erwartende Erbe – nicht eingefordert. Um den Freibetrag des Nachwuchses beim ersten Erbfall nicht verpuffen zu lassen, ist es zwar möglich, statt des Verzichts den Pflichtteil bis zum zweiten Erbfall zu stunden, also erst beim zweiten Erbfall fällig werden zu lassen. Erfolgt die Stundung dabei jedoch unverzinslich bzw. ohne ausdrückliche Vereinbarung von Zinsen, kann dies eine steuerpflichtige Schenkung an den Erben auslösen.

In einem aktuell entschiedenen Urteilsfall setzten sich die Eltern nach dem Berliner Testament gegenseitig zu alleinigen Erben ein und ordneten an, dass ihr Kind nach dem Tod des Erstversterbenden ein Vermächtnis erhalten solle. Anschließend erklärte sich das Kind bereit, seine Pflichtteilsansprüche mit dem Tode des erstversterbenden Elternteils bis zum Eintritt des weiteren Erbfalls zinslos zu stunden. Das hatte den Vorteil, dass der persönliche Freibetrag des Sprösslings im ersten Todesfall nicht verloren ging, da auf den Pflichtteil nicht verzichtet wurde.
Diese Vereinbarung stellt nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster allerdings einen Zinsvorteil und somit eine steuerpflichtige Zuwendung des Kindes an Vater oder Mutter dar (Az. 3 K 2849/06 Erb). Das Absehen des Pflichtteilsberechtigten von einer angemessenen Verzinsung des bis zum zweiten Erbfall gestundeten Pflichtteils stellt nach der Einordnung der Richter eine freigebige Zuwendung unter Lebenden dar. Denn hierbei haben die Erben einen Vorteil daraus, dass sie die eigentlich sofort fälligen Geldmittel erst einmal zinslos selbst nutzen und auch anlegen können.
Besser wäre es gewesen, wenn der Anspruch des Nachwuchses verzinst worden und ebenfalls erst mit dem Tod des überlebenden Elternteils fällig geworden wäre. Dann wären die aufgelaufenen Zinsen in den Nachlass gefallen, der ohnehin der Erbschaftsteuer unterliegt. Das hat aber zumindest den Vorteil, dass erst einmal keine Schenkungsteuer anfällt.

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