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Neue Regeln beim Versorgungsausgleich mit Steuerfolgen

(PM) Bonn, 19.07.2010 - Durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs kam es ab dem 1.9.2009 zu einer grundlegenden Neuregelung, indem Eheleute stärkere Gestaltungsmöglichkeiten haben, Vereinbarungen abweichend von den gesetzlichen Regelungen zu treffen. Diese Strukturreform will Ungenauigkeiten der Kapitalwertermittlung von Rentenanwartschaften vermeiden. Jeder Ehegatte erhält jetzt sein eigenes Rentenkonto mit einem Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Hierdurch werden die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge bei der Scheidung vollständig geteilt. Abweichend hiervon kommt mit Zustimmung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine externe Teilung in Betracht, wodurch der auszugleichende Kapitalbetrag vom einen auf den anderen Versorgungsträger überwiesen wird. Das Familiengericht soll auf den Versorgungsausgleich ganz verzichten, wenn es um monatliche Rentenbeträge von maximal 25 Euro geht oder die Ehe nur bis zu drei Jahre bestanden hatte. Neben dieser Vereinfachung erhalten die Eheleute aber auch größere Spielräume, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich nach ihren individuellen Bedürfnissen der Altersvorsorge zu regeln.
Die getroffenen Varianten können dann im Einzelfall Auswirkungen auf die steuerlichen Folgen haben. Das Bundesfinanzministerium hat sich jetzt in einem umfangreichen Erlass zu den steuerlichen Auswirkungen bei der privaten und betrieblichen Altersversorgung geäußert (Az. IV C 3 – S 2222/09/10041. Die Übertragung der Anrechte aus der bisher angesparten Vorsorge bleibt zunächst einmal für beide Ehegatten steuerfrei, so als wäre gar keine Teilung erfolgt. Erst während der späteren Auszahlungsphase greift die nachgelagerte Besteuerung, indem die dann zufließenden Leistungen bei beiden Ehegatten vom Finanzamt erfasst werden. Das gilt grundsätzlich auch bei der externen Teilung, also dem Ausgleich über ein anderes Versorgungssystem.
Es kann aber auch zur Sofortbesteuerung kommen, wenn die späteren Leistungen bei der berechtigten Person anschließend anders besteuert werden. So kann es sich beispielsweise um eine Kapitalauszahlung handeln, die der Abgeltungsteuer unterliegt oder um eine Rente, die nur mit dem geringen Ertragsanteil erfasst wird. Dann greift die Steuerbefreiung nicht und der Ausgleichswert wird bereits bei Übertragung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten besteuert.
Ordnet das Familiengericht an, dass ein während der Zeit der Ehe angespartes Riester-Vermögen auf eine private oder betriebliche Altersversorgung eines der Ex-Ehegatten übertragen werden muss, stellt das keine steuerschädliche Verwendung der Sparsumme dar und die Zulagen müssen nicht zurückgezahlt werden. Das gilt sogar dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person selbst keinen Anspruch auf Zulagen hat. Mit der Übertragung des Riester-Vermögens geht die steuerliche Förderung mit allen Rechten und Pflichten auf den ehemaligen Ehepartner über und dieser muss nun die Förderregeln befolgen. Daher muss er die Förderung zurückzahlen, wenn er anschließend über das ihm zugerechnete und geförderte Altersvorsorgevermögen schädlich verfügt. Hält er sich hingegen an die Vorgaben, werden die Leistungen aus der Riester-Police im Alter nachgelagert besteuert. Mehr zu ähnlichen Themen finden Interessierte im Informationsdienst „Steuerzahler-Tip“. Dieser erscheint monatlich beim VSRW-Verlag in Bonn. Eine Probeausgabe kann kostenlos und unverbindlich unter 0228-951240 oder www.vsrw.de angefordert werden.
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