Sogenannte Sharehoster, wie Megaupload oder Rapidshare, sind derzeit in aller Munde, insbesondere, nachdem medienwirksam am 20. Januar 2012 der Server von Megaupload in Zuge der Ermittlungen des amerikanischen FBI abgeschaltet wurde.
(PM) Saarbrücken, 14.03.2012 - Allerdings sind nicht alle Sharehoster gleich zu behandeln und auch nicht jeder Nutzer, der seine privaten Fotos oder Videos über einen Sharehoster oder Filehoster mit Freunden tauscht, macht sich strafbar. Anders sieht es jedoch aus, wenn es sich hierbei um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, dann liegt ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz vor.
Auch, wenn nicht sämtliche Sharehoster - die bisherige Rechtsprechung sieht solche Betreiber (noch) nicht in der Pflicht sämtliche von Nutzern eingestellte Inhalte auf Urheberechtsverstöße zu überprüfen - bzw. deren Nutzer pauschal verdächtig sind, Urheberrechtsverletzungen zu begehen oder zu begünstigen, darf man gespannt sein, welche Auswirkungen sich aus der derzeitigen Offensive gegen Firmen wie Megaupload ergeben.
Fazit
Zwar haben einige Sharehoster augenscheinlich sehr schnell reagiert und zwischenzeitlich die Angebote eingeschränkt. Doch schließt dies nicht aus, dass manchen Nutzern eine Abmahnung durch die Rechteinhaber droht.
Entsprechend sollten Nutzer solcher Plattformen umgehend überprüfen, ob sie die entsprechenden Urheber- bzw. Nutzungsrechte an den von ihnen eingestellten Inhalten haben bzw. an früheren Inhalten hatten.
Dies gilt im Übrigen auch für Inhalte in anderen Diensten, wie z.B. Facebook etc.