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Bürokratiebelastungen für kleine Unternehmen durch den Bundesfinanzminister

(PM) , 17.01.2007 - Nachweis der haushaltsnahen Dienstleistungen erfordert hohen Aufwand für kleine Unterneh-men der Wohnungswirtschaft Seit dem 1.1.2006 können selbstnutzende Eigentümer, aber auch Mieter und Heimbewohner, im Bereich ihrer privaten Lebensführung Dienstleistungen und Handwerksleistungen steuermindernd geltend machen. Die Änderung des § 35 a des EStG sowie die Verwaltungsanweisung des Bundesministers für Finanzen vom 3.11.2006 machte es möglich. Sinn und Zweck dieser Änderungen ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit im privaten Bereich. Die Reinigungskraft für die Wohnung, die Betreuung von pflegebedürftigen Personen, den Handwerker für das Tapezieren des Wohnzimmers oder den Monteur für die kaputte Waschmaschine sollen aus der Schattenwirtschaft geholt werden. Auf Grund der späten Vorgabe des Bundesfinanzministeriums müssen bei den Hausverwaltungen in Deutschland für das Kalenderjahr 2006 alle in Frage kommenden Rechnungen auf ihre steuerliche Relevanz einzeln durchgesehen und geprüft, die Lohnanteile bestimmt und berechnet sowie auf Extrakonten umgebucht werden, damit für Eigentümer, Mieter oder Heimbewohner der individuelle Anteil errechnet werden kann. Auf 1.000 Wohneinheiten kommen jährlich schätzungsweise ca. 7.000 Belege und Rechnungen, die gesichtet, steuerlich ausgewertet und gesondert kontiert werden müssen, damit der Anteil für das Finanzamt bereit gestellt werden kann. Die Abrechnungen im Bereich der Immobilienwirtschaft werden durch den geforderten Nachweis für die haushaltsnahen Dienstleistungen mit einem erheblichen Mehraufwand belastet. In Deutschland gibt es 39,4 Millionen Wohneinheiten (Quelle: Deutsche Bank Research vom 3.5.2005 und Statistisches Bundesamt 2006) und etwas mehr als die Hälfte wohnen in Mehrfamilienhäuser. Das bedeutet, dass für etwa 20 Millionen Wohneinheiten jährlich etwa 140 Millionen Belege und Rechnungen steuerlich zu-sätzlich von den Immobilienunternehmen für die Steuererklärungen ihrer Bewohner bewertet werden müssen. Zu berücksichtigen ist, dass die steuerrechtliche Bewertung der relevanten Belege nicht zu den Aufgaben einer Wohnungsverwaltung gehört. Steuerrechtlich verbindliche Auskünfte werden bekanntlich kostenpflichtig bei einem Steuerberater oder beim Finanzamt erteilt. Der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung bürden besonders den kleinen Unternehmen in der Wohnungswirtschaft erhebliche Bürokratielasten auf. Der bewährte Grundsatz, wer die „Musik bestellt, bezahlt“ gilt leider für den Staat nicht. Die Kleinunternehmer werden vom Staat auch in diesem Falle als „Büttel“ und Hilfskräfte für Dritte benutzt, da die Unternehmen diese Leistung ohne Entgelt erbringen müssen, da es sich, wie die Juristen es ausdrücken, um eine „Nebenpflicht“ der Haupttätigkeit handelt. Die Bundesregierung hat einen Normenkontrollrat für den Bürokratieabbau eingerichtet. Es zeigt sich aber, dass den Worten der Bundesregierung hinsichtlich der Entlastung der kleinen Unternehmen keine Taten, sondern erneut wieder fühlbare Belastungen folgen, wie sich dies an den deutlichen Folgen der haushaltsnahen Dienstleistungen für die Unternehmen ablesen lässt.
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