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Pressemitteilung

Arbeitsrecht: Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Verzehrs von Brotaufstrich

Das LAG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nur außerordentlich unter umfassender Abwägung der Parteiinteressen möglich und im entschiedenen Fall wegen Geringfügigkeit unwirksam ist.
(PM) Paderborn, 30.09.2009 - Das LAG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nur außerordentlich unter umfassender Abwägung der Parteiinteressen möglich und im entschiedenen Fall wegen Geringfügigkeit unwirksam ist.
In dem Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die das beklagte Bäckereiunternehmen ausgesprochen hat, weil der Kläger ein zuvor von ihm gekauftes Brötchen, das er mit Brotaufstrich belegt hat, verzehrte.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und somit das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund bestätigt. Nach Auffassung der Berufungskammer kann grundsätzlich auch der Diebstahl von geringwertigen Gegenständen, die dem Arbeitgeber gehören, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Es ist jedoch eine umfassende Abwägung der Interessen der Parteien notwendig, die hier zugunsten des Klägers ausging. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger als Betriebsratsmitglied nur außerordentlich kündbar war und daher im Rahmen der Interessenabwägung zu überprüfen ist, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten ist. Das ist hier zu bejahen, da es anders als der Arbeitgeber bei der Kündigung noch glaubte, nur um den Verzehr des Brotaufstrichs ging, dessen Wert unter 10 Cent anzusiedeln ist. Daher kam es auch nicht mehr darauf an, ob der Einwand des Klägers, er habe nur probiert, zutreffend ist oder nicht.
(Quelle: Pressemitteilung LAG Hamm vom 18.09.2009, Urteil vom 29.07.2009, 13 Sa 640/09 – Vorinstanz Arbeitsgericht Dortmund – 2 Ca 4882/08. Die Revision wurde nicht zugelassen.)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de
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