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Pressemitteilung

Zahnarzt / Zahnärzte / Praxis / Verkauf / Anteilskauf / Gemeinschaftspraxis / Rechtliche Beratung bei Praxisabgabe, -übernahme und –erweiterung

(PM) , 01.11.2006 - Ein Arzt oder Zahnarzt hat kaum noch die Möglichkeit, sich frei niederzulassen. Zumeist besteht eine Zulassungsbeschränkung in dem favorisierten Gebieten, d.h. es wird kein neuer Vertragsarztsitz vergeben. Die Alternative ist, dass der niederlassungswillige Arzt/Zahnarzt einen bestehenden Sitz übernimmt. Für den jungen Arzt bzw. Zahnarzt bleibt somit die Möglichkeit, weil der separate Erwerb eines Vertragsarztsitzes nicht zulässig ist, eine Praxis seiner Fachrichtung zu erwerben um so den Vertragsarztsitz zu übernehmen. Statt gleich eine Praxis als Ganzes zu erwerben, empfiehlt es sich zunächst einen Anteil an einer Praxis oder Gemeinschaftspraxis mit Vertragsarztsitz zu erwerben. Zum einen sind die Investitionskosten und das unternehmerische Risiko geringer. Zum anderen profitieren die Partner vom know-how –Transfer und der Berufseinsteiger hat eine erheblich bessere Chance den good will ohne nennenswerten Verlust zu übernehmen. Für beide Vertragspartner ist daher wichtig, dass nicht nur Regelungen in Übereinstimmung mit dem öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahren nach § 103 SGB V getroffen werden, sondern die zivilrechtliche Seite des Praxiskaufs bzw. Verkaufs in einer für beide Seiten gewinnbringende Lösung mündet. Es empfiehlt sich sorgfältig und rechtzeitig zu planen. Erfahrungsgemäß ist ein Planungshorizont von 12 bis 18 Monaten ideal. Es sind eine Reihe rechtlicher Aspekte zu berücksichtigen, z.B. Übernahme der Räumlichkeiten, Einstieg in die Arbeitsverträge, Sicherung des Kaufpreises, Sicherung der Finanzierung für den Erwerber, steuerliche Gesichtspunkte, rechtliche Regelung des persönlichen Umfeldes, Wettbewerbsverbot für den ausscheidenden Arzt usw. Wir empfehlen, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, der sich schwerpunktmäßig mit dem Kauf und der Bewertung einer Arzt-/ Zahnarztpraxis und dem Abfassen von Gesellschaftsverträgen für Gemeinschaftspraxen befasst.
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