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Pressemitteilung

Probezeit für neue Gesellschafter der Zahnarztpraxis: Gesellschaftsrecht aktuell:

(PM) , 23.05.2008 - ...Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:

Die klassische Gesellschaftsform der Gemeinschaftspraxis bei Zahnärzten ist nach wie vor die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Regelmässig ist hier die Anzahl der Gesellschafter überschaubar und eine enge fachliche und zeitliche Zusammenarbeit selbstverständlich. Das funktioniert aber nur, wenn die Gesellschafter auch menschlich zueinander passen.
Aus diesem Grund ist es nur verständlich, dass bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters die Parteien eine Art Probezeit vereinbaren. Rechtlich ist dies jedoch nicht so einfach. Grundsätzlich kann einem Gesellschafter nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof diesen nicht seltenen Fall in seiner Entscheidung, Urteil vom 7. 5. 2007 - II ZR 281/05, dahingehend konkretisiert, dass bei der Neuaufnahme von Gesellschaftern in eine bereits bestehende Gemeinschaftspraxis eine Höchstfrist zur Prüfung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit von drei Jahren als noch hinnehmbar anzusehen ist.

In vielen Bereichen freiberuflicher Tätigkeit (Humanmediziner, Tierärzte, Ingenieure, Architekten) ist Expansion und Marktfestigung nur noch durch die Gründung oder die Erweiterung von Gesellschaften wirtschaftlich möglich und sinnvoll. Schleichend ersetzt das Gesellschaftsrecht die Spielregeln, die bislang so streng das Arbeitsrecht vorgab.
Nach wie vor ist rechtliche Vorsorge bei unternehmerischen Entscheidungen wichtig.

Das zitierte Urteil im Volltext zu finden über www.anwaelte-giesen.de
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