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Pressemitteilung

Wohnraummietrecht: Wirtschaftlichkeitsgebot bei Betriebskosten

Betriebskosten dürfen den Mieter nicht unnötig belasten. Daher muss der Vermieter das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot beachten, was die Rücksichtnahme auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis für den Mieter bedeutet.
(PM) Hasloh, 25.11.2011 - Verstößt der Vermieter hiergegen, verletzt er seine vertraglichen Pflichten und macht sich schadensersatzpflichtig. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Mieter im Rahmen eines Rechtsstreites den Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vollständig darlegen und beweisen muss. Ein Verweis auf den Betriebskostenspiegel reicht hierfür nicht aus. Der Betriebskostenspiegel ist statistisches Zahlenwerk und berücksichtigt regionale Besonderheiten nicht. Der Mieter muss anhand konkreter Belege aufzeigen, dass dem Vermieter eine wirtschaftlichere Vorgehensweise möglich gewesen wäre. Nach Ansicht des BGH ist es nicht die Aufgabe des Vermieters, zu beweisen, dass er wirtschaftlich gehandelt hat.

Praxistipp

Geht es um die Höhe von Betriebskosten, wird gern auf den Betriebskostenspiegel verwiesen. Werden die dort erfassten Werte überschritten, besteht oft die Vermutung, der Vermieter hätte unwirtschaftlich gehandelt. Eine solche Vermutung reicht jedoch für die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches nicht aus. Der Mieter muss die Belege einsehen und anhand dieser prüfen, ob der Vermieter günstigere Versorgungsverträge hätte abschließen können. Eine derartige Darlegungs- und Beweislast ist im Falle von Schadensersatzansprüchen der Normalfall. Der Bundesgerichtshof sieht keine Veranlassung, im Falle von Betriebskosten hiervon abzuweichen.

Autor: Broder Bösenberg - boesenberg@bethgeundpartner.de

Fundstelle: BGH, Urteil vom 06. Juli 2011, VIII ZR 340/10 - www.bundesgerichtshof.de

Weitere interessante Urteile finden sich unter: www.wertplan-nord-immobilien.de
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