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Pressemitteilung

Qualifizierte Beratung bei einem negativen Schufaeintrag kann Ihren Arbeitsplatz sichern

(PM) , 27.06.2008 - Eine leider alltägliche Situation bei Einträgen in die Datenbank der Schufa Holding AG lässt sich wie folgt beschreiben: eine Familie nimmt eine Dienstleistung in Anspruch. Als das beauftragte Unternehmen die Rechnung präsentiert, stellt die Familie fest, dass sie mit der Leistung unzufrieden ist oder die Rechnung überhöht oder falsch ist. Man erhebt Einwendungen, die allerdings meist unbeantwortet bleiben. Stattdessen fordert das Unternehmen den Rechnungsbetrag ab, ohne auf die Einwendungen einzugehen, versendet Mahnungen und droht mit dem „Inkassobüro“. Schließlich wird die „Schufa“ mit einem Negativeintrag über die „schlechte Zahlungsmoral“ informiert. Im günstigsten Fall informieren einige Kreditinstitute den Betroffenen vorher über den Negativeintrag. Im ungünstigen Fall erfährt der Betroffene nichts von dem Eintrag. Und im ungünstigsten Fall ist der Betroffene sogar in der Finanzbranche tätig und wird allein wegen des Negativeintrags erhebliche Schwierigkeiten haben, bei einem Wechsel des Arbeitgebers eine neue Arbeit zu finden.

Wer ist die Schufa?

Die Schufa Holding AG (früher: Schufa e. K. Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung), HRB 12266 Amtsgericht Wiesbaden, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, ist ein privates Unternehmen, das von der kreditgebenden Wirtschaft getragen wird und Informationen zur Kreditwürdigkeit von Privatpersonen sammelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ihr – durchaus anzuerkennender – Zweck vor allem in dem Schutz der Kreditwirtschaft, aber auch der Allgemeinheit vor der Kreditvergabe an Kreditunwürdige. Nach eigenen Angaben verfügt die Schufa im Jahr 2007 über rund 433 Mio. Daten zu circa 65 Mio. Menschen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie dabei sind, ist demnach überwältigend groß, da etwa drei Viertel aller Deutschen mit Datenbeständen bei der Schufa erfasst sind. Die Schufa bearbeitet jährlich mehr als 77 Mio. Anfragen zur Kreditwürdigkeit. Nur ein geringer Anteil davon sind Selbstauskünfte von Bürgern, die ihre Daten einsehen wollen.

Was viele nicht wissen: Die Datenbank der Schufa ist nur eine von vielen

Neben der Schufa Holding AG gibt es aber noch eine Vielzahl von weiteren Datenbanken anderer Wirtschaftsauskunftsdateien (z.B. „Fraud Prevention Pool“ oder creditreform). Im Durchschnitt ist nahezu jeder Bundesbürger, der wenigsten ein Bankkonto und einen Mobilfunkvertrag unterhält, gleich in mindestens zwei Datenbanken verzeichnet.

Welche Folgen drohen bei sog. Negativeinträgen?

Negativeinträge geben Hinweise auf Ihre Kreditunwürdigkeit und können den Kreditgeber etwa zur Kündigung eines Darlehens veranlassen. Die entsprechende Fachliteratur bestätigt ganz grundsätzlich, dass ein Negativeintrag den Betroffenen in wirtschaftliche Not führen kann (Gola/Schomerus, BDSG, München 2007, 9. Auflage, § 6a, Rn.15). Beispielsweise ist es nicht unüblich, dass Kreditkarten bis zur Klärung des Negativeintrages gesperrt werden. Gravierender sind Fälle, in denen der Betroffene Kredite nur noch zu schlechteren Konditionen bekommt. Im Einzelfall werden aber nicht bloß Darlehen versagt. Bereits die Kontoeröffnung ist häufig bereits bei einem Negativeintrag nicht mehr möglich. Mit regionalen Unterschieden machen selbst Vermieter den Vertragsschluss inzwischen von der Vorlage einer unbelasteten Schufa-Auskunft abhängig. Was viele Vermieter bereits voraussetzen, setzt sich inzwischen auch in der Finanzbranche durch: ohne eine saubere „Schufa Weste“ keine Anstellung. Die Bandbreite der Folgen ist weit und kann den Betroffenen in seiner Freiheit Verträge abzuschließen, arbeitstätig zu sein oder wie jeder andere, am normalen Wirtschaftsleben teilzunehmen, erheblich beeinträchtigen.

Wie können sich Betroffene vor den negativen Folgen schützten?

Bei Negativeinträgen und deren Folgen ist es ein wenig wie mit der Gesundheit. Die Vorsorge ist entscheidend. Bei jedem Vertragsschluss sollte man sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau durchlesen und in jedem Fall überlegen, ob man den Vertragspartner wirklich dazu ermächtigen möchte, Informationen an die Schufa weiterzuleiten. Allerdings ist es bei Verträgen mit Banken faktisch kaum möglich, den Datenverkehr mit der Schufa zu verhindern, weil ohne das Einverständnis zur Schufa-Klausel kaum eine Bank ein Konto eröffnen wird. In diesem Fall haben Sie aber jederzeit die Möglichkeit eine Selbstauskunft bei der Schufa einzuholen. Dazu gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten: Die Schufa Verbraucherauskunft, die Schufa Online Auskunft und die Schufa Eigenauskunft. Die einzelnen Auskunftskategorien unterschieden sich in der Menge der mitgeteilten Informationen sowie in den Kosten hierfür. Falls Sie im Rahmen dieser Eigenauskunft einen Negativeintrag feststellen, haben Sie die negativen Folgen noch nicht bewältigt.

Wie gehe ich gegen Negativeinträge vor?

Anstatt den beschwerlichen Weg des „Alleinkämpfens“ zu gehen, könnte die Inanspruchnahme von anwaltlicher Beratung eine Alternative darstellen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten sind vielfältig. Ansprüche gegen den Wirtschaftsauskunftsdienst sind allerdings nur schwer durchsetzbar. Die „Lösung“ besteht darin, sich an denjenigen zu wenden, der Daten über Sie an die Schufa weitergeleitet hat (weiterleitende Stelle). Gegen die weiterleitende Stelle von personenbezogenen Daten stehen Ihnen Ansprüche auf Widerruf der Daten und auf „zukünftige“ Unterlassung der Datenweitergabe und ggf. sogar Schadenersatzansprüche zur Seite. Die Rechtsschutzmöglichkeiten sind ebenso breit wie die möglichen Folgen eines Negativeintrages. Jedoch ist die Rechtsprechung vorsichtig und zurückhaltend bei diesen Ansprüchen. Deshalb ist es die erste Aufgabe der anwaltlichen Beratung, mit Ihnen gemeinsam den konkreten Sachverhalt Ihres Falles exakt zu analysieren und die Handlungsmöglichkeiten auszuloten.

Die Abwägung im Einzelfall

Ein erster Schritt besteht darin, dass Sie das übermittelnde Unternehmen (z.B. Ihre Hausbank) mit Hilfe Ihres Anwalts auffordern, den Negativeintrag zu widerrufen. Angreifbar ist bereits ein Fehler in der Schufa Einwilligung, etwa wenn sich die „Schufa Klausel“ optisch nicht von den anderen Vertragsklauseln abhebt und deshalb nicht Vertragsbestandteil wurde. Möglicherweise wird die übermittelnde Stelle die Weitergabe von Daten aber auch deshalb widerrufen müssen, weil dies zu schweren wirtschaftlichen und beruflichen Folgen für Sie führt. In diesem Fall wäre die Weitergabe der Daten im Einzelfall unverhältnismäßig. Hier gilt: ist der Forderungsbetrag gegen Sie gering, die wirtschaftlichen Folgen aber massiv, so muss der Negativeintrag widerrufen werden. Auch die strengste Rechtsprechung akzeptiert, dass bei Nachteilen in einer gewissen Intensität, ein Widerrufsanspruch denkbar ist, da die übermittelnde Stelle stets zu einer Einzelfallabwägung verpflichtet ist.
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