(PM) , 22.12.2006 - Das Gesetz unterwirft die bislang frei zugänglichen Berufe der Versicherungsvermittler und Versicherungsberater künftig einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht. Dazu werden in der Gewerbeordnung Vorschriften über die Qualifikation von Vermittlern, eine Kundengeldsicherung, eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung sowie - in das Versicherungsvertragsgesetz - Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Kunden beim Abschluss eines Versicherungsvertrages eingeführt, darauf weist das Magazin EUROPATICKER Umweltruf (
www.europaticker.de).
Zuständig für die Erlaubniserteilung und Registrierung sind die Industrie- und Handelskammern.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos: "Dass die Versicherungsvermittler in allen EU-Staaten jetzt nach einheitlichen Grundsätzen arbeiten können, gehört zu einem zusammenwachsenden Europa. Mit dem Gesetz haben wir einen ausgewogenen Kompromiss gefunden, der nicht nur die Vorgaben der Richtlinie umsetzt, sondern vor allem das Gleichgewicht zwischen Verbraucherschutz und den unvermeidbaren Kosten wahrt. So haben wir z.B. für die Vermittlung kleiner produktbezogener Versicherungen Erleichterungen geschaffen; damit konnte für Reisebüros und den Einzelhandel eine praxisgerechte Lösung erreicht werden."
Die IHKs, die Versicherungsunternehmen und -vermittler haben fünf Monate Zeit zur Vorbereitung auf dies profunden Änderungen, da das Gesetz erst am 22. Mai 2007 in Kraft treten wird. Eine Verordnung zur Konkretisierung, insbesondere bezüglich der künftig vorgeschriebenen Sachkundeprüfung für Vermittler und das Registrierungsverfahren wird zeitgleich in Kraft treten.
Die neuen Beratungs- und Informationspflichten sollen helfen, dass der Verbraucher den Versicherungsschutz erhält, den er nachfragt und der in seiner persönlichen Situation notwendig ist; die Dokumentation der Beratung bringt Verbrauchern wie auch Vermittlern mehr Rechtssicherheit. Darüber hinaus wird der Vermittlermarkt in der Europäischen Union harmonisiert; die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Vermittlungs- und Beratungstätigkeit werden erheblich vereinfacht.