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BGH klärt Frage zum Elternunterhalt

(PM) , 12.09.2006 - Erwachsene Kinder müssen das Vermögen für ihre Altersvorsorge nicht aufbrauchen, um den Unterhalt der Eltern zu finanzieren. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 30. August 2006 (Az.: XII ZR 98/04). Der BGH hatte sich auf Grund der Unterhaltsklage einer süddeutschen Kommune mit der Frage zu befassen, ob der Unterhalt eines Menschen aus dem Altersvorsorgevermögen des Kindes zu finanzieren ist. Die klagende Körperschaft gewährte der Mutter des Beklagten Sozialhilfe, um die Kosten ihres Aufenthalts in einem Pflege- und Seniorenheim zu decken. Der Sohn der Sozialhilfeempfängerin hatte neben dem Monatsgehalt von rund 1.330 EUR netto monatliche Kapitalerträge von ca. 56 EUR. Nach Abzug berufsbedingter Ausgaben blieb sein Einkommen unterhalb des zu belassenden Selbstbehalts von seinerzeit monatlich 1.250 EUR (jetzt: 1.400 EUR). Gleichwohl forderte die Klägerin Unterhalt aus übergegangenem Recht. Der Grund: Der Beklagte verfügte über ein Sparvermögen in Höhe von insgesamt rund 113.400 EUR. Dieses hatte er zum Teil in Lebensversicherungen, zum Teil in Wertpapieren, Gold und Schmuck angelegt. Das Geld war zum einen für den Erwerb einer Eigentumswohnung vorgesehen, zum anderen wollte er davon einen neuen Pkw kaufen. Mit der Klage scheiterte die Kommune in Karlsruhe. Der Beklagte habe sein Vermögen nicht für den Unterhalt seiner Mutter zu opfern, entschied der Senat. Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB müsse im Rahmen des Verwandtenunterhalts zwar grundsätzlich auch der Stamm des Vermögens eingesetzt werden. Das gelte jedoch nur, wenn keine anderen Verpflichtungen bestehen, ein angemessener Unterhalt weiterhin gewährleistet sei und der Rückgriff auf das Vermögen keinen wirtschaftlich unvertretbaren Nachteil darstelle. Der Teil des Geldes, der für den Kauf eines neuen Autos vorgesehen sei, zähle zu den Ausgaben für die eigene allgemeine Lebensführung. Der Beklagte benötige ein Fahrzeug für die Fahrt zum Arbeitsplatz, sodass dieses Vermögen nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden müsse. Im Übrigen habe der Sohn das Vermögen zur Alterssicherung eingesetzt. Dabei spiele es keine Rolle, welche Art der Altersvorsorge der Unterhaltspflichtige gewählt habe. Neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehe die Möglichkeit, bis zu 5 % des Bruttoeinkommens als private Altersvorsorge aufzuwenden. Einem Bürger müsse deshalb ein Vermögen in der Höhe verbleiben, wie es mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens angespart werden könnte.
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