Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.05.2013 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.
(PM) Hannnover, 20.06.2013 - Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Was dieser Beschluss zu bedeuten hat und was Betroffene tun können wird im Nachfolgenden beschrieben.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft
Das Lebenspartnerschaftsgesetz ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Die Wirkung zwischen den Lebenspartnern ähnelt denen einer Ehe. Nach dem Zensus 2011 gibt es in Deutschland zirka 34.000 eingetragene Lebenspartnerschaften.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Am 6. Juni 2013 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartner. In diesem Beschluss führt das Gericht aus, dass das Einkommensteuergesetz Ehegatten ermöglicht, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zu wählen, was zur Anwendung des so genannten Splittingtarifs führt. Die betroffenen Vorschriften seien jedoch mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit die eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffnen.
Vorteile des Splittingverfahrens
Beim Splittingtarif wird zunächst das zu versteuernde Einkommen der zusammenveranlagten Personen ermittelt. Dieses Einkommen wird halbiert und die hierauf entfallende Einkommensteuer nach dem Einkommensteuertarif berechnet. Anschließend wird der Steuerbetrag verdoppelt. Ziel ist die gleichmäßige Verteilung des Gesamteinkommens auf beide Ehepartner. Je unterschiedlicher der Verdienst ist, desto größer ist der Vorteil. Müssen beide Partner ungefähr gleich viel im Jahr versteuern, ist der Vorteil sehr gering.
Folgen des Beschlusses
Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß unverzüglich - rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft, den 1. August 2001, - zu beseitigen. Dies hat zur Folge, dass die Vorschriften zum Ehegattensplitting ab sofort anzuwenden sind. Für Lebenspartnerschaften, die noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide haben, gilt dies rückwirkend ab 2001.
Nach dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP vom 11. Juni 2013 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes soll folgende Formulierung in das Einkommensteuergesetz aufgenommen werden: „Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“ Diese Neuregelung soll die Gleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern für das Einkommensteuergesetz sicherstellen.
Was ist nun zu tun?
Die weiteren Schritte sind davon abhängig, in welchem Umfang in den vergangenen Jahren Steuererklärungen abgegeben wurden und Steuerbescheide ergangen sind.
Wurde das Verfahren ruhend gestellt, weil gegen einen früheren Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt wurde, ist nun die Zusammenveranlagung durchzuführen. Wurde die Zusammenveranlagung sogar vorläufig gewährt, ist dieser Vorläufigkeitsvermerk nun aufzuheben.
Für Zeiträume, die bereits bestandskräftig veranlagt wurden, ist eine gemeinsame Veranlagung hingegen grundsätzlich nicht mehr möglich. Erfolgte bei einem Partner noch keine bestandskräftige Veranlagung, dann dürfte eine Antragsveranlagung ab dem Kalenderjahr 2009 möglich sein.
Hat einer der Partner trotz entsprechender Verpflichtung die Steuererklärung nicht abgegeben, kann die Einkommensteuer der Veranlagungszeiträume bis 2006 noch erklärt werden.
Bei der Abgabe von Steuererklärungen sollte derzeit "verheiratet" angegeben werden. Der Partner/die Partnerin mit dem geringeren Einkommen sollte in die Spalten für die "Ehefrau" eingetragen werden. Es empfiehlt sich, das Finanzamt in einem Begleitschreiben darauf hinzuweisen, dass eine "Verpartnerung" vorliegt.
Achtung: Wenn der Einkommensteuerbescheid am 17.05.2013 ergangen ist, kann in der Regel noch bis 20.06.2013 Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden.