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EEG-Umlage: Keine Ausnahme bei Rechenzentren

(PM) Gelnhausen, 08.03.2013 - Die Netzentgeltbefreiung ist in dieser Woche vom Oberlandesgericht Düsseldorf als verfassungswidrig eingestuft worden. Auch die EU-Kommission zweifelt an, dass es rechtmäßig ist, Unternehmen mit hohem Strombedarf von den Netzkosten auszunehmen und die übrigen Verbraucher damit zu belasten.

Der Strom wird dennoch teurer, das wird wohl jeder spätestens bei der Abrechnung zum Jahr 2013 merken – egal ob geschäftlich oder privat. Der Grund, der hierfür am offensichtlichsten ist: die Energiewende. Im Zusammenhang damit hat wohl auch jeder seine Annahmen über die Gründe dafür. Selbst Politiker haben im vergangenen Jahr noch verkündet, dass etwa Rechenzentren im Gegensatz zu anderen Betrieben von der Preiserhöhung ausgenommen seien.

Zutreffend ist allerdings, dass Rechenzentren genau wie Privathaushalte die volle EEG-Umlage bezahlen, benannt nach dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG). Dieses Gesetz steht für die bevorzugte Einspeisung von erneuerbaren Energien ins Stromnetz. Deren Erzeugern werden durch das EEG feste Einspeisevergütungen garantiert. Um diese auf Jahre hinaus festen Vergütungen unabhängig vom aktuellen Preis an der Strombörse gewähren zu können, gibt es die EEG-Umlage. Diese Umlage wird zunächst allen Stromabnehmern auf den Strompreis geschlagen.

Zutreffend ist weiterhin, dass es die Besondere Ausgleichsregelung gibt, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit bestimmter deutscher Unternehmen zu erhalten. Auf Grundlage dieser Ausgleichsregelung haben sich 2012 knapp 600 Unternehmen von der EEG-Umlage befreien lassen.

Bestehen im internationalen Wettbewerb

„Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) dient dazu, die durch die EEG-Umlage entstehende Belastung der Stromkosten stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie von Unternehmen, die Schienenbahnen betreiben, zu begrenzen“, so das Bundesumweltministerium (www.erneuerbare-energien.de/fileadmin/ee-import/files/pdfs/allgemein/application/pdf/hintergrundpapier_besar_bf.pdf). Ziel sei es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten Unternehmen zu erhalten – bei Schienenbahnen die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Verkehrsmitteln.

Dass neben der öffentlichen Personenbeförderung ausschließlich produzierende Unternehmen von der EEG-Umlage befreit sind, könnte im Grunde genommen darauf schließen lassen, dass wir es in Deutschland noch mit einer Industriegesellschaft zu tun haben. Allerdings wurden 2012 nur noch 26 Prozent der nominalen Bruttowertschöpfung durch das produzierende Gewerbe erzielt.

Die Wertschöpfung wird zunehmend von Wissensarbeitern erzielt, die mit Hilfe von Cloud- sowie Informations- und Kommunikationstechnologien qualifizierte Arbeit leisten. Deutschland sollte also mit großen Schritten auf dem Weg zur Informationsgesellschaft sein.

Dass es sich bei der Ausgleichsregelung zur EEG-Umlage um eine Vereinfachung handelt, räumt das Bundesumweltministerium selbst ein: „Das EEG geht daher vereinfachend davon aus, dass Unternehmen aus dem verarbeitenden Gewerbe und dem Bergbau grundsätzlich im internationalen Wettbewerb stehen.“ Ob diese Vereinfachung zulässig sein kann, wenn daraus resultiert, dass in einer globalen Wissensgesellschaft Rechenzentren benachteiligt werden? Cloud Computing und Big Data sind die Begriffe, die aktuell die Entwicklungstrends der IT beschreiben. Die Wettbewerber deutscher Wissensverarbeitungsunternehmen heißen Google, Amazon, Microsoft, HP, VMware. Große Namen, allesamt aus dem internationalen Cloud-Wettbewerb, die keiner EEG-Umlage unterliegen, da sie kein einziges Rechenzentrum in Deutschland betreiben.

Wissen wirklich auslagern?

Die Ausgangssituation für deutsche Cloud-Unternehmen ist also eine völlig andere als die von Unternehmen im Ausland, so dass kein gleichberechtigter Wettbewerb möglich ist. In der Konsequenz bedeutet dies, dass sich weiterhin mehr Rechenzentren im Ausland ansiedeln. Wissen aus Deutschland wird also vermehrt auf US-amerikanischen Servern gespeichert, die nicht durch das strikte deutsche Datenschutzgesetz geschützt sind, sondern im Gegenteil dem PATRIOT Act unterliegen. Dieser besagt, dass US-Ermittlungsbehörden Zugriff auf Kundendaten von Cloud-Unternehmen haben, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in den USA haben, auch wenn der Server in Europa steht.

Dass die Informations- und Kommunikationstechnologiebranche zu den größten und umsatzstärksten Branchen in Deutschland zählt, ist dem Bundeswirtschaftsministerium durchaus wichtig. Nur werden die Rechenzentren, auf denen diese Branche in aller Regel fußt, bislang im Rahmen der EEG-Umlage nicht so behandelt. Cloud Computing kann so in Deutschland nicht der Zukunftsfaktor sein, der die Entwicklung einer vorausdenkenden Informationsgesellschaft weiter vorantreiben würde.
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