Nach der Diskussion über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Google Analytics in Deutschland nun in einer zentralen Forderung der Aufsichtsbehörden nachgebessert. Google Analytics kann daher mit Anpassungen wieder eingesetzt werden.
(PM) Gröbenzell, 26.05.2010 - Google bietet den Webseiten-Betreibern seit neuestem die Möglichkeit, den Google Analytics Code um die Funktion „_anonymizeIp()“ zu erweitern. Mit Anbringung dieses Zusatz-Codes werden vor jeder weiteren Verarbeitung der anfragenden IP-Adresse die letzten 8 Bit gelöscht.
Damit ist eine Identifizierung des Webseiten-Besucher ausgeschlossen. Eine grobe (datenschutzrechtlich zulässige) Lokalisierung bleibt möglich. Dieses Verfahren ist von den Datenschutz-Aufsichtsbehörden in Deutschland anerkannt und wird auch von anderen Webanalyse-Anbietern verwendet.
Das IITR hat nun einen 3-Punkte-Katalog entwickelt, den Webseiten-Betreiber beachten sollten, wenn sie Google-Analytics datenschutzkonform einsetzen wollen.
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www.iitr.de/datenschutz-google-analytics-erfuellt-zentrale-forderung-der-datenschutz-aufsichtsbehoerden.html