Das BVerfG erläutert in der aktuellen "Blitzer-Entscheidung", wann und in welcher Weise das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse durch gesetzliche Vorschriften eingeschränkt werden kann.
(PM) Gröbenzell, 20.07.2010 - Wie in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20. Juli 2010 zu lesen ist, hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 5. Juli 2010 entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anfertigung von Radarfotos gegen Autofahrer bestehen (“Verfassungsbeschwerde gegen Blitzer”).
Das BVerfG führt hierzu in Randziffer 8 aus:
“Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit genügt und verhältnismäßig ist (BVerfGE 65, 1 ; stRspr).”
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