Pressemitteilung, 20.07.2010 - 15:15 Uhr
Perspektive Mittelstand
BVerfG und Datenschutz: Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse
Das BVerfG erläutert in der aktuellen "Blitzer-Entscheidung", wann und in welcher Weise das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse durch gesetzliche Vorschriften eingeschränkt werden kann.
(PM) Gröbenzell, 20.07.2010 - Wie in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20. Juli 2010 zu lesen ist, hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 5. Juli 2010 entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anfertigung von Radarfotos gegen Autofahrer bestehen (“Verfassungsbeschwerde gegen Blitzer”).Das BVerfG führt hierzu in Randziffer 8 aus:“Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit genügt und verhältnismäßig ist (BVerfGE 65, 1 ; stRspr).”Mehr auf: www.datenschutzbeauftragter-online.de/bverfg-datenschutz-einschraenkung-recht-informationelle-selbstbestimmung-ueberwiegendes-allgemeininteresse


ANSPRECHPARTNER/KONTAKT

Institut für IT-Recht - Kraska GmbH
Herr Dr. Sebastian Kraska
Eschenrieder Straße 62c
82194 Gröbenzell
+49-89-51303920
email@iiTR.de
www.iitr.de


ÜBER INSTITUT FÜR IT-RECHT - KRASKA GMBH

Das Institut für IT-Recht berät mit verschiedenen Kooperationspartnern Unternehmen bei der Bewältigung der datenschutzrechtlichen Anforderungen (Datenschutz-Analyse, Beratung im Datenschutzrecht, Schulung interner Datenschutzbeauftragter, Vermittlung externer Datenschutzbeauftragter). Zur Förderung wissenschaftlicher Angelegenheiten wird das Institut von einem wissenschaftlichen Beirat unterstützt. Auf www.iitr.de finden Sie wöchentlich neue Beiträge zu Fragen des Datenschutzrechts.