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Pressemitteilung

Außerordentliche Kündigung von Führungskräften

Im Rahmen der außerordentlichen Kündigung von Führungskräften muß der Dienstherr bzw. Arbeitgeber eine 2 Wochen Frist beachten. Hierzu eine neue Entscheidung des BGH.
(PM) Frankfurt, 14.06.2013 - Bei einer massiven Verletzung von Pflichten riskiert der Geschäftsführer einer GmbH die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrages. Grundsätzlich ist bei einer außerordentlichen Kündigung die Zweiwochenfrist zu beachten, das heißt, spätestens 2 Wochen nach Kenntnis muss die außerordentliche Kündigung zugegangen sein.
Der Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.04.2013, II ZR 273/11) hat in seiner Entscheidung den Fragenkreis thematisiert, wann die Zweiwochenfrist zu laufen beginnt und auch eine Aussage zu einer Pflichtverletzung im Spannungsverhältnis mehrerer Tochter-GmbH’s Ausagen getroffen.

In dem konkreten Fall ging es um einen Scheinvertrag mit einer Beratungsfirma, den ein Geschäftsführer geschlossen hatte. Dieserhalb ist dem Geschäftsführer außerordentlich gekündigt worden.

Gemäß § 626 Abs. 2 BGB muss eine solche Kündigung innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Warum gibt es diese Frist? Um es bildlich auszudrücken: Wer sich zulange Zeit lässt, belegt damit eben, dass es so schlimm ja nicht sein kann. Diese kurze Frist beginnt erst dann, wenn die zur Kündigung berechtigten Vertreter der Gesellschaft alle zur Kündigung berechtigenden Tatsachen kennen, d.h. ein bloßes "Kennenmüssen" genügt nicht, so der BGH (Bundesgerichtshof). Ist die Kündigung verspätet, ist diese alleine deswegen unwirksam. In Kündigungsprozessen wird regelmäßig darüber gestritten, ob bzw. wann die GmbH-Vertreter eine solche Kenntnis hatten. So ist z.B. fraglich, ob es für eine Kenntnis genügt, dass sich der Verdacht krimineller Machenschaften "aufdrängt".

In dem konkreten Fall hatte der Geschäftsführer eingewandt, der Beratervertrag sei schon länger bekannt gewesen.
Der BHG entschied, dass nur dann, wenn die Kündigungsgründe bereits im Wesentlichen bekannt sind und nur noch ergänzende Ermittlungen nötig sind, z.B. eine Anhörung des Geschäftsführers oder die Aufklärung von Tatsachen, die gegen eine Kündigung sprechen, muss die GmbH diese Ermittlungen zügig durchführen. Auf einen bloßen Anfangsverdacht hin, wie er möglicherweise schon geraume Zeit vorher bestand (es geht um Februar 2004), muss die GmbH keine Ermittlungen anstellen. Daher lag hier im Februar 2004 höchstens ein "Kennenmüssen" der Verfehlungen des Geschäftsführers vor, und das genügt nicht, um die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB in Gang zu setzen.

Fazit: Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB beginnt nicht schon dann zu laufen, wenn die Vertreter der Gesellschaft "grob fahrlässig" die Augen vor einem erheblichen Pflichtverstoß des Geschäftsführers verschließen. In Fällen der vorliegenden Art besteht keine Pflicht der Gesellschaft, aus Anlass "anrüchiger" Beraterverträge zu ermitteln, ob diese nur zum Schein abgeschlossen wurden. Erst wenn ein solcher Missbrauch für die Gesellschaft feststeht, beginnt die Zweiwochenfrist.

Für Führungskräfte ist es wichtig und sei es "nur" um wirtschaftlich interessante Aufhebungsverhandlungen zu führen, unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung die Formalien abzuklären. Die Chancen aber auch Risiken von Verhandlungen hängen auch von dem prozessualen Umfeld ab. So sind Aufhebungsverhandlungen eine Gemengelage aus Berücksichtigung dieser prozessualen Aussichten, der wirtschaftlichen Situation, der Abwägung der Ziele und schließlich viel Fingerspitzengefühl.
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