Wenn Sie als Arbeitgeber neue Minijobber einstellen, sollten Sie – wenn Sie die Wahl haben – Bewerber aussuchen, die privat krankenversichert sind. Dafür gibt es einen Grund, der sich für Sie auszahlt: Für privat krankenversicherte Minijobber (das sind z.B. Beamte, Selbstständige, Personen, die mit ihrem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegen) müssen Sie keine Krankenkassenbeiträge abführen. Damit wird die Beschäftigung von 400-€-Kräften schlagartig deutlich billiger für Sie.
Beispiel: Pro Minijobber, der 400 € monatlich bei Ihnen verdient, zahlen Sie monatlich 13 % an die Krankenversicherung und damit 52 Euro. Im Falle privat krankenversicherter Minijobber bedeutet dies also eine jährliche Ersparnis
- bei einem Minijobber von 624 €,
- drei Minijobbern von 1.872 €,
- bei fünf Minijobbern von 3.120 €.
Dieser Tipp zielt darauf ab, Ihnen als Arbeitgeber Abgaben zu ersparen. Es gibt aber auch eine ganze Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten, durch die Sie Ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun – ohne dafür so viel zu bezahlen wie bei einer Lohnerhöhung.
Ihr Nutzen: Bieten Sie neuen Mitarbeitern solche Vorteile, die Sie oft steuer- und abgabenfrei leisten können, werden sie bereit sein, einen geringeren Lohn zu akzeptieren. Diese Vorteile können Sie auch Ihren Angehörigen bieten, die als Minijobber, Teilzeit- oder Vollzeitkräfte in Ihrem Unternehmen arbeiten! Nachfolgend hierzu ein Tipp, der sich gerade zur Sommerzeit gut eignet.
Das steuerfreie Urlaubsgeld
Dieses Gehalts-Extra hat eine hohe Motivationswirkung auf Ihre Mitarbeiter und kann – wenn Ihr eigener Lebenspartner im Unternehmen angestellt ist – sogar zum Auffüllen der eigenen Urlaubskasse beitragen. Sie können es für alle Arbeitnehmer nutzen – egal, ob Vollzeit- oder Teilzeitkraft, ob 400-€-Jobber oder Mitarbeiter in der so genannten Gleitzone (= Gehalt zwischen 400,01 € und 800 € = Midijob).
Dieses kostenlose Urlaubsgeld wird im Finanzamtsdeutsch „Erholungsbeihilfe“ genannt. Verankert ist diese Erholungsbeihilfe in § 40 Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Demnach dürfen Sie den Angestellten im Unternehmen in 2010 maximal folgende Zuwendungen zukommen lassen:
- 156 € für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer
- 104 € für Ehepartnerin/Ehepartner des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
- 52 € für jedes Kind der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Beispiel: Angenommen, Ihre Lebensgefährtin oder Ihr Lebensgefährte arbeitet in Ihrem Unternehmen mit und Sie haben 2 Kinder. Dann können Sie in diesem Fall die Urlaubskasse mit 156 € plus 104 € plus 2-mal 52 € für die Kinder, also mit 364 € steuer- und abgabenfrei auffüllen.
Wichtig: Damit das mit der Beitragsfreiheit auch funktioniert, muss Ihr Unternehmen diese Zahlung mit 25 % pauschal versteuern (zzgl. Solidaritätszuschlag = 5,5 % von der Steuerzahlung plus ggf. Kirchensteuer). Die Erholungsbeihilfe dürfen Sie mehrmals im Jahr auch in „Teilen“ gewähren – der jeweilige Höchstbetrag (156/104/52 €) darf aber insgesamt nicht überschritten werden.
Damit das Finanzamt diese Gestaltung anerkennt, achten Sie lediglich auf folgende drei Punkte:
- Zahlen Sie diese Beihilfe zusätzlich zum normalen Gehalt. „Normales“ Gehalt darf dafür nicht umgewandelt werden.
- Die Beihilfe muss im Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers stehen. Zahlen Sie diese Beihilfe deshalb frühestens 3 Monate vor oder spätestens 3 Monate nach dem Urlaub aus.
- Die Pauschalsteuer muss Ihr Unternehmen zahlen. Sie können sie also nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen.
Beachten Sie den Vorteil: Die Erholungsbeihilfe gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihren 400-€-Kräften mehr als 400 € zukommen zu lassen. Denn die Zahlungen dürfen zusätzlich zu dem 400-€-Lohn gezahlt werden, ohne dass der Minijobber zu einem sozialversicherungspflichtigen Teil- oder Vollzeit-Mitarbeiter wird.
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