Fachartikel, 03.06.2010
Perspektive Mittelstand
Personalmanagement
So werden Minijobber noch billiger
Lohnkosten sind ein riesiger Ausgabenposten, bei dem Arbeitgeber mit dem richtigen Wissen um die Gestaltungsmöglichkeiten viel Geld sparen können. So auch im Bereich der vergleichsweise günstigen Minijobs bzw. bei 400-€-Kräften.

Wenn Sie als Arbeitgeber neue Minijobber einstellen, sollten Sie – wenn Sie die Wahl haben – Bewerber aussuchen, die privat krankenversichert sind. Dafür gibt es einen Grund, der sich für Sie auszahlt: Für privat krankenversicherte Minijobber (das sind z.B. Beamte, Selbstständige, Personen, die mit ihrem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegen) müssen Sie keine Krankenkassenbeiträge abführen. Damit wird die Beschäftigung von 400-€-Kräften schlagartig deutlich billiger für Sie.

Beispiel: Pro Minijobber, der 400 € monatlich bei Ihnen verdient, zahlen Sie monatlich 13 % an die Krankenversicherung und damit 52 Euro. Im Falle privat krankenversicherter Minijobber bedeutet dies also eine jährliche Ersparnis

  • bei einem Minijobber von 624 €,
  • drei Minijobbern von 1.872 €,
  • bei fünf Minijobbern von 3.120 €.

Dieser Tipp zielt darauf ab, Ihnen als Arbeitgeber Abgaben zu ersparen. Es gibt aber auch eine ganze Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten, durch die Sie Ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun – ohne dafür so viel zu bezahlen wie bei einer Lohnerhöhung.

Ihr Nutzen: Bieten Sie neuen Mitarbeitern solche Vorteile, die Sie oft steuer- und abgabenfrei leisten können, werden sie bereit sein, einen geringeren Lohn zu akzeptieren. Diese Vorteile können Sie auch Ihren Angehörigen bieten, die als Minijobber, Teilzeit- oder Vollzeitkräfte in Ihrem Unternehmen arbeiten! Nachfolgend hierzu ein Tipp, der sich gerade zur Sommerzeit gut eignet.

Das steuerfreie Urlaubsgeld

Dieses Gehalts-Extra hat eine hohe Motivationswirkung auf Ihre Mitarbeiter und kann – wenn Ihr eigener Lebenspartner im Unternehmen angestellt ist – sogar zum Auffüllen der eigenen Urlaubskasse beitragen. Sie können es für alle Arbeitnehmer nutzen – egal, ob Vollzeit- oder Teilzeitkraft, ob 400-€-Jobber oder Mitarbeiter in der so genannten Gleitzone (= Gehalt zwischen 400,01 € und 800 € = Midijob).

Dieses kostenlose Urlaubsgeld wird im Finanzamtsdeutsch „Erholungsbeihilfe“ genannt. Verankert ist diese Erholungsbeihilfe in § 40 Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).  Demnach dürfen Sie den Angestellten im Unternehmen in 2010 maximal folgende Zuwendungen zukommen lassen:

  • 156 € für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer
  • 104 € für Ehepartnerin/Ehepartner des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
  • 52 € für jedes Kind der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers

Beispiel: Angenommen, Ihre Lebensgefährtin oder Ihr Lebensgefährte arbeitet in Ihrem Unternehmen mit und Sie haben 2 Kinder. Dann können Sie in diesem Fall die Urlaubskasse mit 156 € plus 104 € plus 2-mal 52 € für die Kinder, also mit 364 € steuer- und abgabenfrei auffüllen.

Wichtig: Damit das mit der Beitragsfreiheit auch funktioniert, muss Ihr Unternehmen diese Zahlung mit 25 % pauschal versteuern (zzgl. Solidaritätszuschlag = 5,5 % von der Steuerzahlung plus ggf. Kirchensteuer). Die Erholungsbeihilfe dürfen Sie mehrmals im Jahr auch in „Teilen“ gewähren – der jeweilige Höchstbetrag (156/104/52 €) darf aber insgesamt nicht überschritten werden.

Damit das Finanzamt diese Gestaltung anerkennt, achten Sie lediglich auf folgende drei Punkte:

  • Zahlen Sie diese Beihilfe zusätzlich zum normalen Gehalt. „Normales“ Gehalt darf dafür nicht umgewandelt werden.

  • Die Beihilfe muss im Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers stehen. Zahlen Sie diese Beihilfe deshalb frühestens 3 Monate vor oder spätestens 3 Monate nach dem Urlaub aus.

  • Die Pauschalsteuer muss Ihr Unternehmen zahlen. Sie können sie also nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen.

Beachten Sie den Vorteil: Die Erholungsbeihilfe gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihren 400-€-Kräften mehr als 400 € zukommen zu lassen. Denn die Zahlungen dürfen zusätzlich zu dem 400-€-Lohn gezahlt werden, ohne dass der Minijobber zu einem sozialversicherungspflichtigen Teil- oder Vollzeit-Mitarbeiter wird.

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