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Warm-WirtschaftsRecht - Kanzlei für Wirtschaftsrecht - RA Martin J. Warm
Pressemitteilung

Arbeitsrecht: Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag

(PM) , 10.08.2006 - Einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis können unwirksam sein Eine einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach der Ablehnung durch die Gegenpartei eingeklagt werden müssen, ist unangemessen kurz. Eine solche Klausel ist unwirksam, wenn es sich hierbei um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn von § 305 BGB handelt oder ein Verbrauchervertrag nach § 310 Abs.3 BGB vorliegt. Dagegen scheidet eine Überprüfung der Ausschlussfrist aus, wenn die Parteien die Klausel im Einzelnen ausgehandelt haben. (BAG 25.5.2005, 5 AZR 572/04) Der Sachverhalt: Die Klägerin war bei dem beklagten Rechtsanwalt als Rechtsfachangestellte beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag enthielt eine vom Beklagten vorformulierte zweistufige Ausschlussfrist. Danach sollten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich geltend und innerhalb einer weiteren Frist von vier Wochen nach Ablehnung des Anspruchs durch die Gegenpartei eingeklagt werden. Die Klägerin war im April 2002 drei Wochen lang arbeitsunfähig krank. Sie machte mit Schreiben vom 14.5.2002 ihren Entgeltfortzahlungsanspruch geltend. ... Die Gründe: Es sind drei Konstellationen mit unterschiedlichen Ergebnissen denkbar. Die Ausschlussfrist könnte als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinn von § 305 BGB zu beurteilen sein, wenn es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die der Beklagte der Klägerin gestellt hat. Vorformulierte Arbeitsverträge dürfen zwar grundsätzlich zweistufige Ausschlussfristen vorsehen. Für die zweite Stufe (Frist zur Klageerhebung) ist aber in Anlehnung an § 61b ArbGG eine Mindestfrist von drei Monaten geboten. Die im Streitfall vereinbarte nur vierwöchige Ausschlussfrist wäre daher unwirksam, wenn es sich hierbei um AGB handeln würde. Dasselbe gilt, wenn die Ausschlussfrist nicht in einer Vielzahl von Fällen zur Anwendung kommen sollte, sondern nur zur einmaligen Verwendung bestimmt war. In diesem Fall läge ein Verbrauchervertrag gemäß § 310 Abs.3 BGB vor, auf den die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechende Anwendung finden. Dagegen kommt eine Überprüfung der Dauer der Ausschlussfrist nicht in Betracht, wenn es sich dabei um eine im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelte Klausel handeln sollte. Entgegen der Auffassung des LAG kann eine Unwirksamkeit der Klausel in diesem Fall auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden. Die Sache war an das LAG zurückzuweisen, damit dieses weitere Feststellungen dazu treffen kann, ob der Beklagte die Ausschlussfrist einseitig vorgebeben hat oder ob die Parteien diese Klausel ausgehandelt haben. Praxistipp: In der arbeitsrechtlichen Literatur wird vertreten, dass kürzere als 3-monatige Ausschlussfristen für Ansprüche des Arbeitnehmers in Formularverträgen nicht wirksam vereinbart werden können, ebenso sind Verfallfristen rechtlich bedenklich, die lediglich einseitig Ansprüche des Arbeitnehmers, nicht aber solche des Arbeitgebers erfassen. Nach wie vor unbedenklich dürften einzelvertragliche Ausschlussfristen aber dann sein, wenn sie aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme eines Tarifvertrags gelten und der gesamte Tarifinhalt Gegenstand der Inbezugnahme ist. Hier hat die Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit eine besondere Kontrolle abgelehnt, da in diesem Fall auch der vertraglichen Regelung die für Tarifverträge geltende Richtigkeitsgewähr zugute kommt. Noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Herzliche Grüße aus Paderborn Ihr rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger Martin J. Warm Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuer- und Arbeitsrecht
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