(PM) , 24.11.2006 - Der Bundesfinanzhof will mit einem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom 22.08.2006 - I R 25/06 die Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG 1999 überprüfen lassen: Das Gericht hält die Norm wegen einer Verletzung des Parlamentsvorbehalts für verfassungswidrig. § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) will den "Handel" mit Verlusten durch Körperschaften (sog.Mantelkauf) unterbinden. Er schränkt deswegen den Verlustabzug bei einer solchen Körperschaft ein, die mit jener Körperschaft, die den Verlust erlitten hat, wirtschaftlich nicht identisch ist. Die gesetzlichen Anforderungen, die an diese Einschränkung gestellt werden, wurden in den letzten Jahren wiederholt verschärft. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Überzeugung, dass die Verschärfungen, die der Gesetzgeber durch Änderungsgesetz im Jahre 1997 vorgenommen hat, nicht dem Parlamentsvorbehalt des Grundgesetzes entsprachen. Das Änderungsgesetz sei auf "Spontaninitiative" der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg im Vermittlungsausschuss eingebracht worden. Es fehle an der notwendigen Mitwirkung des Deutschen Bundestags. Dass das Gesetz später in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erneut geändert worden sei, könne den ursprünglichen Verfassungsverstoß nicht heilen. Der I. Senat hat deshalb mit Beschluss vom 22.08.2006 - I R 25/06 ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eingeholt. Er knüpft damit an seinen inhaltlich weitgehend gleichen Vorlagebeschluss vom 18..07.2001 - I R 38/99 an, der eine ähnliche Verlustabzugsbeschränkung im Umwandlungssteuergesetz betraf. Über diese Vorlage hat das BVerfG bislang noch immer nicht entschieden. Würde das BVerfG die Auffassung des BFH teilen, blieben die verschiedenen gesetzlichen Verschärfungen auch nach gegenwärtiger Rechtslage unbeachtlich. (Quelle: PM des BFH).
Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft
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