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Pressemitteilung

Gesellschaftsrecht: Parteifähigkeit der Vor-GmbH

(PM) , 24.10.2006 - Wird die Eintragung einer Vor-GmbH im Handelsregister nicht zeitnah betrieben, so verliert diese als sog. unechte Vorgesellschaft ihre Parteifähigkeit im Zivilprozess. Die in solchen Fällen vorliegende GbR oder OHG ist zwar parteifähig, muss jedoch mangels abweichender Vereinbarungen von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich vertreten werden. Ist dies nicht der Fall, so ist eine Klage mangels ordnungsgemäßer Vertretung unzulässig und auf Kosten des ohne Vertretungsmacht handelnden Gesellschafters abzuweisen (OLG Hamm, Urteil vom 19.7.2006, Az. 20 U 214/05). Im entschiedenen Fall hatte eine notariell errichtete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene GmbH (Vor-GmbH) eine Haftpflichtversicherung für Betriebe abgeschlossen und nahm diese aufgrund eines Schadensfalls durch Klage in Anspruch. Etwa ein Jahr nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags wurde die Gesellschaft nach festgestellter Gewerbeaufgabe von Amts wegen aus dem Gewerberegister gelöscht; eine Eintragung im Handelsregister war nicht erfolgt. Im Zivilprozess wurde die Klägerin zunächst von ihrem Geschäftsführer und – nachdem dieser sein Amt niedergelegt hatte – von einem der beiden Gesellschafter aufgrund Generalvollmacht seitens des ehemaligen Geschäftsführers vertreten. Das OLG hat die Klage mit folgender Begründung als unzulässig abgewiesen: 1. Bei der Gesellschaft handelte es sich nicht um eine Vor-GmbH, weil die Gesellschafter eine Eintragungsabsicht entweder nie hatten oder zumindest aufgegeben haben (sog. unechte Vorgesellschaft). Dies entnahm das Gericht u.a. daraus, dass ein Gesellschafter im Prozess geäußert hatte, es sei beabsichtigt gewesen, die zur Aufbringung der Stammeinlagen notwendigen Mittel durch die Gewerbetätigkeit der Vor-GmbH erst zu erwirtschaften. Die Klage war insoweit mangels Parteifähigkeit (§ 50 ZPO) als unzulässig abzuweisen. 2. Betrachtet man die Gesellschaft als GbR, so hätte eine zulässige Klage deren ordnungsgemäße Vertretung erfordert, d.h. bei Fehlen abweichender Vereinbarungen eine Vertretung durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich (§§ 714, 709 BGB). Die Gesellschaft konnte daher weder durch den (ehemaligen) Geschäftsführer noch durch nur einen Gesellschafter wirksam vertreten werden, so dass die Klage auch insoweit unzulässig und auf Kosten des ohne Vertretungsmacht handelnden Gesellschafters abzuweisen war. (Quelle: www.memento.de) Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft www.rechtsanwalt-in-paderborn.de
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