Pressemitteilung, 05.09.2006 - 08:13 Uhr
Perspektive Mittelstand
Gemeinnützigkeitsrecht / Vereinsrecht: Abzug von Vorsteuerbeträgen im Jahr der Vereinsgründung
(PM) , 05.09.2006 - Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden, dass für die Anwendbarkeit der Regelung zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen gemäß § 23a UStG im ersten Kalenderjahr der unternehmerischen Betätigung der voraussichtliche Umsatz dieses Jahres maßgebend ist (BFH, Beschluss vom 27. Juni 2006 V B 143/05; Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 30. Juni 2005 10 K 270/03)Für kleinere gemeinnützige Vereine gibt es zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge eine Vereinfachungsregelung. Bei gemeinnützigen Vereinen, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, wird zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) ein Durchschnittssatz von 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes festgesetzt (§ 23a UStG). Im aktuellen Fall war streitig, ob diese Pauschalregelung auch im Gründungsjahr gilt.Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt (www.rechtsanwalt-in-paderborn.de)