Pressemitteilung, 20.11.2006 - 08:09 Uhr
Perspektive Mittelstand
Wirtschaftsrecht / Arbeitsrecht: Haftung für Sozialversicherungsbeiträge bei mehreren Mini-Jobs
(PM) , 20.11.2006 - Nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen LSG (Beschluss v. 21. 8. 2006 - L 1 KR 366/02) schützt die Unkenntnis über mehrere Mini-Jobs ihrer Beschäftigten Arbeitgeber nicht vor nachträglichen Zahlungen an die Sozialversicherung, wenn durch die Zusammenrechnung der Mini-Jobs Versicherungspflicht eintritt. Zur Klarstellung weist die Mini-Job-Zentrale darauf hin, dass diese Entscheidung sich auf die Rechtslage vor dem 01.04.2003 bezieht. Seither hat sich die gesetzliche Regelung geändert: Versicherungspflicht tritt seitdem erst mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Rentenversicherungsträger ein und gilt damit nur für die Zukunft. Für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei, so dass Sozialversicherungsbeiträge nicht nachzuzahlen sind. Diese Regelung gilt für alle Entscheidungen, die vom 1. 4. 2003 an getroffen werden, und zwar auch dann, wenn die zu beurteilende Beschäftigung bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen hat. Sie gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. Arbeitgeber sollten deshalb bei Beginn einer Beschäftigung schriftlich abfragen, ob der Arbeitnehmer bereits bei einem anderen Arbeitgeber geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist. Hierzu dient u. a. auch ein „Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte“, der auf der Homepage der Mini-Job-Zentrale unter www.minijobzentrale.de und dort im Download-Center heruntergeladen werden kann. (Quelle: NWB)Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft www.rechtsanwalt-in-paderborn.de; http://www.rechtsanwalts-TEAM.de