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Pressemitteilung

Steuerrecht: Pensionsrückstellung zugunsten des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG

(PM) , 13.09.2006 - Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im März Stellung bezogen zu der Frage, ob die Hinzurechnung einer Pensionsrückstellung zugunsten des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, der zugleich Kommanditist ist, eine Ungleichbehandlung gegenüber eines Geschäftsführers einer GmbH darstellt (BFH, IV-R-25/04, Urteil vom 30.03.2006, Vorinstanz FG Baden-Württemberg Urteil 3 K 98/00 vom 22.04.2004). Der BFH vertritt u.a. die Ansicht, dass keine Ungleichbehandlung (Art. 3 des Grundgesetzes --GG--) von Kommanditisten vorliegt, denen die Pensionszusage infolge eines gegenüber der Komplementär-GmbH einer GmbH Co. KG bestehenden Dienstverhältnisses gewährt worden ist. Die Kläger können sich insoweit nicht auf die Ähnlichkeit des Kommanditisten-Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH berufen. Nach Auffassung des Senats kommt für die einkommensteuerliche Vergleichbarkeit nicht darauf an, ob die beiden Arten von Gesellschafter-Geschäftsführern sich hinsichtlich der Außenhaftung oder der Verantwortung gegenüber ihren Mitgesellschaftern unterscheiden. Maßgeblich ist allein die einkommensteuerliche Behandlung. Der Kommanditist ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Mitunternehmer und unterliegt insoweit der Besteuerung nach dem Transparenzprinzip. Er nimmt im Gegensatz zum Gesellschafter einer GmbH ohne Rücksicht auf „Ausschüttungen"(Entnahmen) unmittelbar an den Gewinnen und Verlusten der GmbH & Co. KG teil, was sich insbesondere daran zeigt, dass er die auf ihn entfallenden Verluste der KG prinzipiell mit anderen Einkünften verrechnen kann. Hierin liegt seine Vergleichbarkeit mit dem Einzelunternehmer. Im Ergebnis ist nach dem Urteil des BFH der Aufwand einer GmbH & Co. KG für die Erstattung der Pensionsrückstellung, die die Komplementär-GmbH zugunsten des GmbH Geschäftsführers und Kommanditisten der KG gebildet hat, in der Sonderbilanz des Kommanditisten durch einen entsprechend hohen Aktivposten auszugleichen. Eine unterlassene Einstellung dieses Aktivpostens und die entsprechende Erhöhung des laufenden Gewinns der KG sind nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung noch geändert werden kann, richtig zu stellen. Die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bundesfinanzhof.de/www/index3.html. Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt (www.rechtsanwalt-in-paderborn.de)
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