(PM) , 23.11.2006 - Hat sich eine Arbeitnehmerin vertragswidrig verhalten und war ihr bewusst, dass dies zu Konsequenzen führen würde, so steht ihr kein Anfechtungsrecht wegen unterlassener Aufklärung über die Folgen einer Aufhebungsvereinbarung zu, wenn ihr am Ende einer angekündigten Routineüberprüfung an ihrem Arbeitsplatz ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird und sie diesen unterzeichnet. Denn es bestand die Möglichkeit, die Unterschrift zu verweigern und sich zunächst über die Rechtsfolgen zu informieren. Mangels Überrumpelungssituation scheitert auch ein Widerruf. Da es sich um eine Abrede über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung handelt, findet aus Gründen der Vertragsfreiheit keine Inhaltskontrolle statt. (LAG Rheinland-Pfalz, 9-Sa-324/06, Urteil vom 12.07.2006; Verfahrensgang: ArbG Mainz 9 Ca 2706/05) (Quelle: Lexinform)
Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft
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