(PM) , 03.11.2006 - Die Schließung des zentralen Labors in einem Krankenhaus stellt keine wesentliche Einschränkung der Einrichtung im Sinne des § 15 Abs. 1 AVR dar. Nach Auffassung des LAG Köln ist eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung in Extremfällen, in denen das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert ist, gegenüber nach § 14 Abs. 5 AVR ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern zulässig (LAG Köln, 9-Sa-92/06, Urteil vom 06.06.2006; Verfahrensgang: ArbG Köln, 9 Ca 3103/05). Der Krankenhausträger kann bei Schließung des Zentrallabors verpflichtet sein, eine nach § 14 Abs. 5 AVR ordentlich unkündbare Medizinisch-Technische Assistentin des Labors (MTA-L) in den Bereichen Radiologie, Funktionsdiagnostik, Patientenaufnahme und Ambulanzen weiterzubeschäftigen, ggf. verbunden mit einer Herabgruppierung. Zu diesem Zweck kann er auch gehalten sein, einen geeigneten Arbeitsplatz frei zu kündigen. Die Schließung des zentralen Labors in einem Krankenhaus stellt keine wesentliche Einschränkung der Einrichtung dar. (Quelle: LEXinform)
Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft
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