Pressemitteilung, 08.08.2006 - 14:28 Uhr
Perspektive Mittelstand
GmbH-Recht: Die „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ist das Schutzschild, das die Anteilseigner vor einer persönlichen Inanspruchnahme schützt.
(PM) , 08.08.2006 - Die „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ist das Schutzschild, das die Anteilseigner vor einer persönlichen Inanspruchnahme schützt. Abgesehen davon, dass Banken bei GmbH-Finanzierungen diesen Schutzschild gerne durch die Forderung zusätzlicher persönlicher Bürgschaften der Gesellschafter umgehen, ist er in letzter Zeit auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes etwas „durchlöchert“ worden. Der „Speer“, mit dem das geschehen ist, ist der so genannte „existenzvernichtende Eingriff“. Das heißt: Entzieht ein Gesellschafter der GmbH ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte und treibt sie damit in die Insolvenz, dann können ihn die Gläubiger auch direkt in Anspruch nehmen.Die Grundlagen dazu hatte der BGH bereits in einem Urteil vom 24.6.2002 (Aktenzeichen: II ZR 300/00) festgelegt. Jetzt hat er mit einer weiteren Entscheidung (BGH vom 13.12.2004, Aktenzeichen: II ZR 206/02) die Haftungsrisiken noch einmal ausgedehnt. Konkret: Selbst wenn der betreffende Gesellschafter nicht unmittelbar, sondern über eine zwischengeschaltete Gesellschaft maßgeblichen Einfluss auf die GmbH hat, ist seine persönliche und damit unbeschränkte Haftung möglich. Im entschiedenen Fall hatte eine Autohaus GmbH ein Konkurrenzunternehmen übernommen und dessen Vertrag mit dem Autohersteller beendet – mit der Folge der Insolvenz des übernommenen Unternehmens. Die Gläubiger des aufgekauften Unternehmens aber verklagten nunmehr den Gesellschafter (Anteil: 50 %) der Autohaus GmbH mit der Begründung, die von ihm mitgetragene Vertragsbeendigung habe dem Unternehmen die Existenzgrundlage entzogen. Der BGH mochte zwar in der Vorgehensweise des Autohauses nicht direkt einen solchen existenzvernichtenden Eingriffs erkennen, stellte jedoch grundsätzlich klar, dass auch jemand, der nur mittelbar an einer GmbH beteiligt ist (hier war ja die Autohaus GmbH die eigentliche Gesellschafterin des aufgekauften Unternehmens) wie ein Gesellschafter für die Aufbringung und vor allem Erhaltung des Stammkapitals der Gesellschaft einzustehen hat. Das heißt: Ein solcher Anteilseigner ist danach jedenfalls dann wie ein unmittelbarer Gesellschafter zu behandeln, wenn er über eine zwischengeschaltete Holding einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Dafür ist nicht das formale juristische Konstrukt entscheidend, sondern die tatsächliche Einflussmöglichkeit. Fazit:Ein Gesellschafter einer Holding-GmbH haftet nicht deshalb unbeschränkt, weil er lediglich in einer Tochtergesellschaft den Geschäftsbetrieb einstellt. Entscheidend ist die Entziehung von Vermögenswerten ohne marktgerechte Gegenleistung. Praxistipp:Von besonderer grundsätzlicher Bedeutung ist, dass ein Verschulden nicht erforderlich ist, sondern rein objektive Kriterien für eine derartige Haftung genügen. Erforderlich ist allerdings eine im Vorhinein objektive Erkennbarkeit des aus dem Eingriff resultierenden Insolvenzrisikos. Maßnahmen mit einem konkreten, überwiegend wahrscheinlichen Insolvenzrisiko sind daher haftungsbegründend, solche mit einem rein abstrakten, wenig wahrscheinlichen Risiko nicht.Noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.Herzliche Grüße aus PaderbornIhr rechtsanwalts-TEAM.de Warm & KanzlspergerMartin J. WarmRechtsanwaltFachanwalt für Steuer- und Arbeitsrecht