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Warm-WirtschaftsRecht - Kanzlei für Wirtschaftsrecht - RA Martin J. Warm
Pressemitteilung

Steuerrecht: Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

(PM) , 21.08.2006 - Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 06.04.2006 (K 1524/04) entschieden, dass die Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann fortbesteht, wenn der Mieter die Wohnung vertragswidrig nutzt und der Vermieter außerdem die Wohnung zu veräußern beabsichtigt. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, Eigentümer einer Wohnung, seinem Mieter wegen rückständiger Mietzahlungen gekündigt und, nach erfolgloser Räumungsklage, die Zwangsräumung der Wohnung betrieben. Im zeitlichen Zusammenhang hiermit hatte der Kläger einen Kaufvertrag über die vermietete Wohnung abgeschlossen. Das Finanzamt hatte den Verlust aus Vermietung und Verpachtung bei dem Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger die Wohnung nicht weitervermieten wolle und damit keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlägen. Das Hessische Finanzgericht (FG) teilt diese Ansicht nicht, sondern vertritt die Auffassung, dass beim Kläger bis zum Tag der Zwangsräumung der Wohnung der Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG) erfüllt gewesen sei. Eine steuerlich relevante Tätigkeit könne auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger überhaupt kein Nutzungsentgelt - weder in Form der Miete noch als Nutzungsentschädigung bzw. Schadenersatzleistung- erhalte. Maßgebend sei allein der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Steuerpflichtige die Absicht verfolgt habe, ein Nutzungsentgelt zu erhalten. Ihm habe nach Ablauf der Räumungsfrist bis zum Tag der Zwangsräumung ein Entschädigungsanspruch aus § 564a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zugestanden. Außerdem habe er Schadenersatz verlangen können (§§ 546 Abs. 2 i.V.m. 571 Abs. 1 BGB). Hätte er diese Zahlungen tatsächlich erhalten, wären sie als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen gewesen. Allein die Tatsache, dass solche Zahlungen nicht geflossen sind, hindere nicht an einem Fortbestehen der Einkünfteerzielungsabsicht, weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht. Der Kläger habe auf seine Ansprüche auch erkennbar nicht verzichtet. Unerheblich ist nach Ansicht des FG auch, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Kündigung des Mietvertrages die Veräußerung der Wohnung betrieben habe. Maßgebend für das Vorliegen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und damit für die Abziehbarkeit von Werbungskosten sei das Bestehen eines Mietverhältnisses. Solange ein Mietverhältnis Bestand habe, sei davon auszugehen, dass die bis dahin angefallenen Werbungskosten der Einkünfteerzielung dienen würden und damit als Werbungskosten abziehbar seien. Im vorliegenden Fall habe das Rechtsverhältnis zwischen Mietern und Kläger bis zur Zwangsräumung fortbestanden. Das Vertragsverhältnis habe sich lediglich in ein gesetzliches Abwicklungsverhältnis umgewandelt. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das Urteil ist auf der Homepage des Hessischen Finanzgerichts unter www.fg-kassel.justiz.hessen.de veröffentlicht. mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt
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