(PM) , 08.12.2006 - Ein Mitgesellschafter kann eine Gesellschaft, bei der zwar die Satzung schon notariell beurkundet, jedoch noch keine Eintragung im Handelsregister erfolgt ist (Vor-AG), aus wichtigem Grund kündigen. Ein solcher liegt u.a. dann vor, wenn ein anderer Gesellschafter zur Erbringung seiner Einlage außerstande ist. Die Kündigung führt zur Auflösung und Abwicklung der Vorgesellschaft, für die der Vorstand nach aktienrechtlichen Vorschriften zuständig ist (BGH, Urteil vom 23.10.2006, Az. II ZR 162/05). Der BGH nutzt sein Urteil, um die Dogmatik der Vorgesellschaft fast lehrbuchartig darzustellen. Er betont, dass die einer Kapitalgesellschaft vorgelagerte Vorgesellschaft eine Organisationsform eigener Art sei, welche den im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag niedergelegten Gründungsvorschriften sowie dem Recht der angestrebten Gesellschaftsform (AG oder GmbH) unterliege, soweit dieses mit ihrem besonderen Zweck vereinbar sei und nicht die Eintragung im Handelsregister voraussetze. Zwar sehe das Aktiengesetz eine Auflösung der eingetragenen Gesellschaft durch Kündigung nicht vor; dies gelte jedoch nicht zwingend auch für eine Vorgesellschaft. Das BGB enthalte den Rechtsgrundsatz, nach dem ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden könne, wenn dem kündigenden Teil eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei (§ 314 BGB; § 723 Abs. 1 S. 2 BGB). Dieser komme zum Zug, wenn dem Gesellschafter ein anderweitiges Ausscheiden aus der Vorgesellschaft wie im entschiedenen Fall nicht möglich sei. Ein wichtiger Grund sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Gründer trotz Aufforderung nicht die notwendige Mitwirkung bei Vollendung der juristischen Person leiste, so dass diese endgültig zu scheitern drohe oder schon als gescheitert anzusehen sei. (Quelle: memento)
Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft
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