(PM) Göttingen, 13.05.2013 - Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilrechtssenat des Bundesgerichtshof hatte sich einer aktuellen Entscheidung vom 8. Mai 2013 mit der Zulässigkeit von Vertragsklauseln in zahlreichen Rechtsschutzversicherungen zu beschäftigen.
Dabei ging es konkret um sogenannte, von Versicherungen häufig verwendete, "Effektenklauseln", sowie "Prospekthaftungsklauseln". Diese Klauseln haben zum Inhalt, dass dem Versicherungsnehmer für den Fall einer Inanspruchnahme von rechtlichem Rat im Zusammenhang mit Erwerb oder Veräußerung von Effekten (so unter anderem Anleihen und Aktien) oder der Beteiligung an Kapitalanlagen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (wie zum Beispiel bei Immobilienfonds) keine Kostenübernahme durch die Versicherung zur Verfügung steht. Bei der gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kapitalanlagen ist vielen Betroffenen der verlangte Deckungsschutz, mit Verweis auf die Klauseln im Versicherungsvertrag, nicht gewährt worden.
Dagegen hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Klage eingereicht. Die mit dem Sachverhalt befassten Oberlandesgerichte haben nicht einheitlich geurteilt und differierende Entscheidungen gefällt.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Bestimmungen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, da den meisten Versicherten nicht klar sein dürfte, welche Leistungen von der Versicherungspolice ausgenommen ist. Begrifflichkeiten wie "Effekte" oder "Grundsätze der Prospekthaftung" dürften aus dem allgemeinen Sprachgebrauch kaum vorhanden und dementsprechend nur schwerlich einzuordnen sein.
Sobald das Urteil als Druckversion zur Verfügung steht, werden Sie genauere Informationen zum Urteil des Bundesgerichtshofs auf der Homepage (
www.bernd-rechtsanwaelte.de) finden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Mai 2013