(PM) Gießen, 25.08.2009 - ..., Rechtsanwalt Dominic Döring, Gießen, informiert:
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes waren Schönheitsreparaturen in der Vergangenheit ungerechtfertigt dem Mieter aufgebürdet, so dass der ehemalige Mieter unter Umständen seine Renovierungskosten von seinem Ex-Vermieter zurückfordern kann.
Ansatzpunkt ist hierbei die Frage, ob im Mietvertrag eine Endrenovierungsklausel vorhanden war und diese Klausel unwirksam ist.
Dies ist wohl nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei vielen älteren Mietverträgen der Fall.
Betroffene Mieter sollten jedenfalls ihren „alten“ Mietvertrag und die Abrechnungen prüfen. Die Betroffenen haben rückwirkend bis zum Jahr 2002 (Stand: 2009) nun die Möglichkeit ihre Ansprüche für ungerechtfertigte Renovierungsarbeiten- und Kosten geltend zu machen. Danach droht die Verjährung des Anspruchs.
Die vor dem Bundesgerichtshof verhandelten 9 EURO pro Quadratmeter sind jedoch nicht ohne weiteres als genereller Maßstab anzusehen. Hier kommt es darauf an, welche Arbeitsmittel genutzt wurden, wer gearbeitet hat und welche Materialkosten entstanden sind. Das Gericht kann eine Schätzung der erstattungsfähigen Kosten vornehmen.
Das ist auch die Besonderheit der neuerlichen Entscheidung, die schon auf Kritik gestoßen ist. Es kommt nicht auf die tatsächliche „Wertsteigerung“ beim Vermieter an, sondern auf die vom Mieter erbrachte Arbeitsleistung.
Zu berücksichtigen ist allerdings die Qualifikation des Renovierungsarbeiters.
In jedem Fall sollte ein alter Mietvertrag nicht so ohne weiteres nach dem Auszug im Altpapier landen. Anhand des Mietvertrages können versierte Rechtsanwälte schnell eine Einschätzung geben, ob aufgrund der Rechtsprechung ggf. Ersatzansprüche mit Erfolg gegen den Ex-Vermieter geltend gemacht werden können.
Rechtsanwalt Dominic Döring, Gießen, ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltsverein
www.anwaelte-giessen.de