Pressemitteilung, 15.03.2011 - 13:12 Uhr
Perspektive Mittelstand
Wohnraummietrecht - Zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung
(PM) Immobilien, 15.03.2011 - Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis ordentlich kündigen, wenn er andernfalls an einer wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert wäre. Dieses Recht hat der BGH nun dem Eigentümer eines Grundstücks zugestanden, der das sich darauf befindliche, in einfacher Bauweise in den 1930er Jahren gebaute Haus abreißen und gegen ein modernes Objekt zur Schaffung von öffentlich gefördertem Neubaumietwohnraum ersetzen wollte. Maßgeblich ist dafür, dass die geplanten Baumaßnahmen eine vernünftige wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB darstellen und auf ebenso wirtschaftlich nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Diese Voraussetzungen sah der BGH hier als erfüllt an, da das vorhandene Objekt sich in einem schlechten Bauzustand befand und in mehrfacher Hinsicht nicht den heutigen Wohnvorstellungen entsprach.PraxistippInsbesondere für ältere, nach damaligen Wohnvorstellungen errichtete Häuser, dürfte diese Entscheidung des BGH interessant sein. Durch die typischerweise im Laufe der Zeit anfallenden Sanierungsmaßnahmen zur Erhaltung der Bausubstanz wird es regelmäßig trotz hoher Kostenlast schwierig sein, die Mietobjekte heutigen Wohnvorstellungen und –standards (großzügige Räume, gute Beleuchtung, etc.) entsprechend auszustatten. Einbußen in den Mieteinnahmen sind daher regelmäßig die Folge. Mit seinem Urteil stellt der BGH die Interessen des Vermieters an einer wirtschaftlichen Nutzung insoweit über das Bestandsinteresse des Mieters am Mietvertrag.Michael Schneider, GF der Wertplan Nord Immobilien GmbH, ergänzt hierzu: "Wie auch auf unserer Homepage www.wertplan-nord-immobilien.de hingewiesen, ist ein aktueller Energieausweis sehr wichtig für die zeitnahe Vermarktung von Bestandsimmobilien, v. a. dann, wenn sie älteren Datums sind." Fundstelle: BGH, Urteil vom 09. Februar 2011, VIII ZR 155/10 - www.bundesgerichtshof.de


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