Fachartikel, 15.02.2008
Perspektive Mittelstand
Wirtschaftsrecht
Kündigung bzw. Rücktritt vom Werkvertrag
Lesen Sie unter welchen Umständen ein Werkvertrag durch Kündigung oder Rücktritt vorzeitig beendet werden kann und welche Folgen sich daraus auf bereits erbrachte Leistungen ergeben.
Bei Fragestellungen rund um die Kündigung von Werkverträgen und deren Folgen handelt sich um wesentliche Elemente des Werkvertragsrechts, mit denen sich die Zivilgerichte sehr häufig auseinander setzen müssen, weshalb ihnen in der Praxis eine hohe Bedeutung zukommt. Ein Kündigungsrecht steht zunächst grundsätzlich beiden Vertragsparteien, das heißt sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer, zu.

Das Kündigungsrecht des Auftraggebers ist im Vergleich zu dem des Auftragnehmers wesentlich weiter gefasst und unterliegt keinerlei Einschränkungen. Der Auftraggeber kann ab Vertragsschluss jederzeit, ohne Fristsetzung und ohne Angaben von Gründen, bis zur Vollendung des Werkes den Vertrag kündigen. Dies gilt sogar dann, wenn nur noch die Beseitigung behebbarer Mängel ausstehen. Der Auftraggeber muss auch grundsätzlich keine Kündigungsfristen einhalten, es sei denn, es handelt sich um fortlaufende Werkleistungen.

Im Gegensatz dazu sind die Kündigungsmöglichkeiten des Unternehmers sehr viel eingeschränkter. Kommt der Auftraggeber beispielsweise seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ausreichend nach, so kann der Unternehmer dem Auftraggeber zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung aufgeben, dass er den Vertrag kündige, sofern die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Wird die Mitwirkungshandlung nicht innerhalb der Frist nachgeholt, so gilt der Vertrag ohne weitere Erklärung als aufgelöst. Dies stellt kein allgemeines Recht des Unternehmers zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund dar. Das Gesetz gewährt dem Unternehmer aber zumindest die Möglichkeit, eine Vertragsbeendigung zu erreichen.

Ein weiteres Auflösungsrecht für den Auftragnehmer kann aus der Störung, beziehungsweise dem Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgen, sofern dem Unternehmer die weitere Erfüllung unzumutbar ist. Ein Kündigungsrecht ergibt sich bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung nur, sofern es sich bei dem Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, was bei einem längerfristigen Wartungsvertrag oder ähnlichem anzunehmen ist. Bei längerfristiger Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer besteht sogar ein Kündigungsrecht des Auftragnehmers aus wichtigem Grund, sofern die Vertragsfortsetzung dem Unternehmer nicht zuzumuten ist.

Link zum Autor: Dr. Olaf Aden, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwaltspartnerschaft Aden und Partner

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