Ausschluss der Kündigung im Mietvertrag für 4 Jahre ist grundsätzlich zulässig.
(PM) Düsseldorf, 24.11.2016 - Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ist nur unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren nicht überschreitet. Die Mietvertragsklausel "Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 4 (in Worten: vier) Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Sie ist erstmals zum Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig." wird so ausgelegt, dass die Parteien den Mietvertrag für vier Jahre fest vereinbart haben. Vor Ablauf des Vierjahreszeitraums ist eine Kündigung "zum Ablauf dieses Zeitraums" zulässig. Der mietvertragliche Ausschluss der Kündigung für vier Jahre ist so wirksam vereinbart, die Klausel ist grundsätzlich zulässig.
BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 23/16
Der Zeitraum wird vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt berechnet, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann. Die Auslegung der zitierten Klausel durch den Bundesgerichtshof ergibt, dass für den Beginn des vierjährigen Kündigungsausschlusses der Tag des Mietbeginns maßgeblich ist. Unter "zum Ablauf dieses Zeitraums" wird verstanden, dass das Kündigungsrecht - unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist – während des laufenden Mietverhältnisses zum Ablauf der Vierjahresfrist ausgeübt werden kann.
Damit steht fest, dass vorformulierte Formularklauseln in Mietverträgen mit einem bis zu vierjährigen Kündigungsausschluss grundsätzlich wirksam sind.