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Pressemitteilung

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen falscher Widerrufsbelehrung durch VK-PowerShop

Zusätzliche Einnahmequelle für Onlinehändler durch eigene Abmahntätigkeit?
(PM) Köln, 28.10.2011 - VK-PowerShop – bei der selbsternannten „Nr. 1 für Karaoke, Musik und Fitness“ handelt es sich um ein Einzelunternehmen aus Erkelenz, das nach eigenem Bekunden vorrangig im Onlinehandel tätig ist und über Internetplattformen wie eBay oder amazon CDs und DVDs zum Kauf anbietet.

Der Inhaber des VK-PowerShop, Herr Volker Krämer, beschränkt sich allerdings nicht auf seine Handelstätigkeit – vielmehr mahnt er obendrein im eigenen Namen Mitbewerber wegen vorgeblicher Wettbewerbsverletzungen ab. Herr Krämer wirft den abgemahnten Online-Händlern vor, die von Ihnen benutzten Widerrufs- und Rückgabebelehrungen entsprächen nicht den aktuell gültigen rechtlichen Anforderungen.

Herr Krämer fordert dabei nicht – wie bei solchen Verstößen üblich – die Abgabe einer Unterlassungserklärung, mit welcher der Abgemahnte sich verpflichtet, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen, sondern verlangt lediglich die Anpassung der falschen Belehrung an die aktuelle Rechtslage. Für seine Aufwendungen und Auslagen erhebt er eine frei erfundene „Geschäftsgebühr“ in Höhe von 95,00 EUR sowie eine „Postentgeltpauschale“ in Höhe von 20,00 EUR jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also einen Betrag von immerhin 136,85 EUR. Tatsächlich sieht nur das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Geschäftsgebühr sowie eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen vor. Herr Krämer ist jedoch nicht zur Anwaltschaft zugelassen und somit kein Rechtsanwalt, so dass er sich auch nicht auf die Gebührentatbestände des RVG berufen kann. Er hat dementsprechend keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge.

Gleichwohl droht Herr Krämer, dass diejenigen, die seinen Forderungen nicht nachkommen, eine kostenpflichtige Abmahnung seines Anwalts erhielten und angesichts eines anzusetzenden Streitwertes von 75.000,00 EUR mit Kosten in Höhe von 1.880,20 EUR rechnen müssten. Diese Berechnung ist freilich völlig aus der Luft gegriffen. Die von den deutschen Gerichten im Falle fehlerhafter Widerrufsbelehrungen festgelegten Streitwerte liegen deutlich unter dem genannten Wert, zumeist bei nicht einmal 10.000,00 EUR.

Betroffene sollten sich nicht durch die aufgebaute Drohkulisse einschüchtern lassen. Von einer Zahlung des geltend gemachten Betrages für die „Aufwendungen“ des Herrn Krämer ist dringend abzuraten.

Abgemahnte Online-Händler sollten jedoch unbedingt überprüfen, ob sie tatsächlich eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwenden und diese nötigenfalls korrigieren. Besonders häufig vorkommende wettbewerbsrechtliche Verstöße ergeben sich insbesondere aus einer unzureichenden Umsetzung der Verbraucherschutzvorschriften. Neben mangelhaften Widerrufs- und Rückgabebelehrungen sind falsche Garantiebelehrungen oder Gewährleistungsregelungen eine häufige Fehlerquelle. Ein weiterer zu berücksichtigender Punkt ist ein ordnungsgemäßes Impressum.

Auch wenn Herr Krämer dies nicht explizit fordert, ist dringend die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu empfehlen. Auf diese Weise lassen sich eine spätere anwaltliche und damit tatsächlich kostenpflichtige Abmahnung, der Erlass einer einstweiligen Verfügung und die damit einhergehenden Mehrkosten vermeiden.

Betroffene sollten also

- den geforderten Betrag für angebliche „Aufwendungen“ nicht zahlen,

- einen etwaigen Wettbewerbsverstoß beseitigen,

- höchst vorsorglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Dabei ist es sinnvoll, die Hilfe eines im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

Tipp für Online-Händler

Es empfiehlt sich, bereits im Vorfeld einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung der Webseiten und des Online-Shops sowie mit der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beauftragen. Der Anwalt wird die Internetpräsenz rechts- und abmahnsicher gestalten. Auf diese Weise wird die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sichergestellt und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen frühzeitig vorgebeugt. So ersparen sich Online-Händler viel Geld, Zeit und Ärger.

Zur zunächst unverbindlichen und insoweit selbstverständlich kostenfreien Besprechung der Sach- und Rechtslage erreichen Interessierte die Kanzlei werktags bis 19.30 Uhr telefonisch unter der direkten Durchwahl 0221 - 460 233 13 und an 7 Tagen in der Woche rund um die Uhr per E-Mail unter info@wagnerhalbe.de .
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