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News, 03.08.2007
Wettbewerbsrecht
Fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen kein Abmahngrund
Wie das Oberlandgerichts Brandenburg in einem aktuellen Urteil feststellt, stellen unvollständige Pflichtangaben in Geschäftsbriefen, und damit wohl auch in E-Mails, allein keinen abmahnfähigen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.
Seit Anfang dieses Jahres müssen Unternehmen auch ihre geschäftliche E-Mail mit umfangreichen Angaben aus dem Handelregister versehen. Sind diese Angaben unvollständig, droht die Gefahr von Abmahnungen durch Konkurrenten. Mit einem neuen Urteil (Az.: 6 U 12/07) hat nun das Oberlandesgericht Brandenburg die Abmahnpraxis nun jedoch erschwert.

Gegenstand der Berufungsklage war ein Fall, bei dem ein Unternehmen der Baubranche Geschäftsbriefe verschickt hatte, in denen zwar der Name der Firma, die Anschrift und auch Telefonnummer angegeben waren, nicht jedoch der Name der Firmeninhabers. Daraufhin mahnte ein Konkurrent den Firmeninhaber ab, der die verlangte Unterlassungserklärung auch abgab, jedoch die Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von ca. 860 EUR verweigerte. Daraufhin verklagte der Abmahner das Unternehmen und bekam zunächst auch vom Landgericht Potsdam Recht. Dieses Urteil wurde nun jedoch vom OLG Brandenburg wieder aufgehoben.

Die Richter begründeten dies damit, dass der Wettbewerb durch dieses Versäumnis nur unerheblich gestört werde. Durch die fehlende Angabe des Namens läge zwar eine Pflichtverletzung vor, diese beeinflusse den Wettbewerb jedoch nicht, da die Verbraucher sich bei einem Vertragsabschluss keinen Gedanken über die natürlichen Personen hinter einer Handelsfirma machten. Auch die Möglichkeiten der Klage gegen das Unternehmen seien durch dieses Versäumnis nicht eingeschränkt. Obwohl sich das Urteil auf konventionelle Geschäftsbriefe bezieht, dürfte es aber auch auf geschäftliche E-Mails anzuwenden sein.

Quelle: Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG

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