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Pressemitteilung

Wettbewerbsrecht: Die Tücken gesundheitsbezogener Werbung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.01.2011 (Az.:2 U 61/10) gibt Anlass, auf die wettbewerbsrechtlichen Aspekte gesundheitsbezogener Werbung hinzuweisen.
(PM) Saarbrücken, 09.03.2011 - Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zugrunde, in dem die Klägerin die Bewerbung eines Früchtequarks mit dem Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" beanstandete. Zwar weise das Produkt denselben Kalziumumgehalt wie Milch auf, enthalte aber die mehrfache Menge an Zucker. Das Gericht urteilte, der Slogan sei wegen des hohen Zuckeranteils des Früchtequarks irreführend. Die Urteilsgründe liegen bislang nicht vor.

Bekanntlich ist die Gesundheit ein hohes Gut und dementsprechend sensibel pflegen die Verbraucher auf gesundheitsbezogene Werbeaussagen zu reagieren. Aufgrund der enormen Werbewirksamkeit derartiger Aussagen stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbung. Je nach persönlicher Situation wird der Verbraucher geneigt sein, solchen Aussagen unreflektiert Glauben zu schenken. Irrtümer seitens der Verbraucher können eine Gefährdung der Gesundheit des Einzelnen sowie der Allgemeinheit bewirken, etwa wenn die Werbeaussage zum übermäßigen Konsum eines Produkts verleitet.

Auch der Gesetzgeber hat der besonderen Bedeutung des Rechtsgutes Gesundheit Rechnung getragen und Irreführungsverbote bezüglich gesundheitsbezogener Werbung auch spezialgesetzlich normiert.

Außerhalb des UWG enthalten das Arzneimittelgesetz (AMG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG), das Medizinproduktegesetz (MPG) sowie das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) entsprechende Regelungen. Bei der Bezeichnung und Bewerbung diätetischer Lebensmittel sind zudem die Regelungen der Verordnung über diätetische Lebensmittel (DiätVO) zu beachten.

Für den Lebensmittelbereich ist insbesondere § 12 Abs. 1 LFGB hervorzuheben, welcher sogar ein allgemeines Verbot jeglicher krankheitsbezogener Werbung enthält. Insbesondere ist es untersagt, Lebensmitteln eine heilende Wirkung zuzuschreiben.

Generell gilt, dass eine gesundheitsbezogene Werbeaussage, ganz gleich, auf welche Produkte sie sich bezieht, wissenschaftlich abgesichert sein muss. Dabei reicht es unter Umständen nicht aus, dass die beworbene Wirkung von zumindest einer Studie belegt wird. Auch eine wissenschaftlich umstrittene Wirkung darf nicht zum Gegenstand einer Werbeaussage gemacht werden.

Eine gesundheitsfördernde Wirkung kann auch durch die Produktbezeichnung selbst oder die Aufmachung des Produkts suggeriert werden. Angenommen wurde dies von der Rechtssprechung z. B. im Falle der Bezeichnung "Rheumalind" für eine Bettdecke (Bundesgerichtshof in GRUR 1991, S. 848 ff.). Der Anschein medizinischer Wirksamkeit kann nicht zuletzt durch die Verwendung von Symbolen aus der Medizin, wie dem Herzsymbol oder dem Äskulapstab vermittelt werden.

Bemerkenswert ist im vorliegenden Fall der Unterschied zu einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2002, S. 182). Hier wurden Frühstückscerealien mit dem Slogan "Das Beste am Morgen" beworben, wobei nach dem Gesamteindruck der Werbung eine gesundheitsfördernde Wirkung des Produkts vermittelt wurde. Die Klägerin hatte beanstandet, dass das Produkt neben den unstreitig gesundheitsfördernden Inhaltsstoffen wie dem Kalzium der Milch, Getreide, Vitaminen und Eisen auch zu 15% Zucker enthielt. Der Bundesgerichtshof sah trotz der kariesverursachenden Wirkung von Zucker keine Veranlassung, eine Irreführung der Verbraucher anzunehmen. Schließlich sei allgemein bekannt, dass das Risiko, an Karies zu erkranken, beim Verzehr eines jeden Lebensmittels besteht und dass diesem Risiko durch entsprechende Zahnpflege entgegengewirkt werden kann.

So viel Umsicht wollte das Oberlandesgericht Stuttgart dem Verbraucher offenbar nicht zugestehen. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die Aussage "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" auch irreführende Angaben über die Zusammensetzung des Produkts liefert, welches sich natürlich hinsichtlich des Zuckergehaltes von Milch unterscheidet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden.

Fazit

Dieses Urteil zeigt wieder einmal eindrücklich, dass, wer in der Werbung an das Gesundheitsbewusstsein der Verbraucher appelliert, sich unbedingt über die hier beschriebenen strengen Anforderungen an derartige Werbeaussagen im Klaren sein sollte und die Werbeaussage entsprechend gestalten muss, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.
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