Pressemitteilung, 14.03.2013 - 10:28 Uhr
Perspektive Mittelstand
Werben mit "Made in Germany" bei wesentlichen Fertigungsschritten im Ausland irreführend
(PM) Saarbrücken, 14.03.2013 - Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Werben mit der Bezeichnung "KONDOME Made in Germany" irreführend ist, wenn im Rahmen der Herstellung wesentliche Fertigungsschritte nicht in Deutschland, sondern im Ausland vollzogen wurden. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:Beide Parteien des Rechtsstreits sind mit ihren Firmen in Deutschland ansässig und stellen mit im Ausland gewonnenen Latex Kondome her, die sie sodann vertreiben. Die Antragsgegnerin warb dabei für ihre Kondome mit der Bezeichnung "Made in Germany". Die Kondome wurden dabei in der Art gefertigt, dass die Rohlinge der Kondome im Ausland hergestellt wurden, wohingegen sie in Deutschland insoweit sie als sog. "feuchte Kondome" verkauft wurden, nur noch befeuchtet, verpackt und versiegelt wurden. Des Weiteren fanden in Deutschland Qualitätskontrollen bezüglich Feuchtigkeit und Reißfestigkeit der Kondome statt.Der Streit der Parteien dreht sich im Kern um die Frage, ob mit der vorliegenden Verwendung der Bezeichnung "Made in Germany" für Kondome, die wie beschrieben hergestellt wurden, nicht ein irreführendes Werben durch Täuschung über die geographischen/betriebliche Herkunft vollzogen werde.Dies wurde vom OLG Hamm bejaht. Im vorliegenden Fall erfülle die Verwendung der Bezeichnung "Made in Germany" den Tatbestand der Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. UWG. Die Bezeichnung "Made in Germany" begründet beim Verbraucher die Erwartung, dass alle maßgebliche Fertigungsschritte des in Rede stehenden Produktes in Deutschland erfolgt sind, zumindest aber der wesentliche Herstellungsvorgang, der einer Ware ihr individuelles Gepräge verleiht, müsse in Deutschland stattgefunden haben. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der einzige in Deutschland erfolgte Herstellungsprozess sei vorliegend unstreitig die Befeuchtung eines Teils der Produkte, nämlich der sog. "feuchten Kondome", die neben den sog. "trockenen Kondomen" vertrieben wurden. Darin liege lediglich die Fertigung einer Alternative des Endproduktes Kondom. Vor diesem Hintergrund sei die generelle Bezeichnung der Kondome als "Made in Germany" irreführend.Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass das Einsiegeln, die Verpackung und die Qualitätskontrolle mit der Herstellung des eigentlichen Endproduktes Kondom nichts zu tun haben, sondern sie setzten vielmehr bereits ein fertiges Produkt voraus. Diese in Deutschland getätigten Maßnahmen vermögen nichts daran zu ändern, dass der eigentliche Herstellungsprozess bereits im Ausland abgeschlossen war.Fazit:Eine Entscheidung mit durchaus weitreichenden Folgen für die gewerbliche Praxis. Die Bezeichnung "Made in Germany" darf richtigerweise in Zukunft nur dann zum Anpreisen von Waren verwendet werden, wenn der maßgebliche Herstellungsvorgang in Deutschland erfolgt ist. Einer Ausuferung der Verwendung der Bezeichnung "Made in Germany" wird dadurch Einhalt geboten. Der bezweckte Nutzen bei der Verwendung der Bezeichnung "Made in Germany" ist dabei offensichtlich, verstehen die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "Made in Germany" doch als Qualitätssiegel höchsten Ranges, dessen Wirkung auf die angepriesenen Produkte abfärben soll. Diese Entwicklung der Bezeichnung "Made in Germany" war bei ihrer Einführung wahrlich nicht voraussehbar, wurde der Begriff im 19. Jahrhundert doch in Großbritannien als Negativbezeichnung eingeführt um vor deutscher Ware zu warnen, die im Vereinten Königreich als qualitativ minderwertig betrachtet wurde.Heute ist demgegenüber die Bezeichnung "Made in Germany" weltweit angesehen und repräsentiert den Inbegriff deutscher Qualitätsarbeit. Eine Begrenzung der Bezeichnung "Made in Germany" auf in Deutschland hergestellte Waren ist daher durchaus berechtigt. Die Bezeichnung "Made in Germany" impliziert dem OLG Hamm folgend immer, dass der maßgebliche Herstellungsprozess auch tatsächlich in Deutschland stattgefunden hat. Die Zahl der Waren, die in Deutschland mit der Bezeichnung "Made in Germany" werben, obwohl der maßgebliche Herstellungsvorgang im Ausland stattfand ist schwer abschätzbar. Aufgrund der globalen Vernetzung der Herstellungsprozesse liegt jedoch die Vermutung nahe, dass das vorliegende Beispiel kein Einzelfall ist. Es droht eine Abmahnwelle.


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