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Pressemitteilung

Wer ist Inhaber eines Designs? - Zur Beweislast beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Wer ist Inhaber des Designs? Diese Frage ist oftmals problematisch, wenn es um die Rechte an einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster geht.
(PM) Saarbrücken, 02.08.2013 - Wen hierbei die Darlegungs- und Beweislast trifft, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 13.12.2012, Az: I ZR 23/12, beantwortet.

Hintergrund

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist für viele Designer eine kostengünstige, jedoch zeitlich begrenzte Möglichkeit, nämlich 3 Jahre ab der ersten Zugänglichmachung gegenüber der Öffentlichkeit gem. Art. 11 Gemeinschaftsgeschmacksmuster Verordnung (GGV), um Schutz für ihre Designs zu beanspruchen und diese gegenüber Dritten vor Nachahmung zu schützen. Im Gegensatz zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster entstehen hier jedoch oftmals Probleme hinsichtlich der Frage, wer Inhaber des Geschmacksmusters ist, da es keine gesetzliche Vermutung gibt.

Bei dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern ist der Anmelder in der Regel auch der Inhaber des Geschmacksmusters, dies wird jedenfalls gesetzlich vermutet gemäß Artikel 17 GGV.

Sachverhalt

Die Klägerin und die Beklagte betreiben jeweils ein Textilhandelsunternehmen. In ihren Filialen vertreiben die Parteien Bekleidung. Zum Produktprogramm der Klägerin gehört ein bestimmtes Bolerojäckchen. Die Beklagte vertreibt ein in den Augen der Klägerin ähnliches bzw. nachgeahmtes und somit rechtsverletzendes Bolerojäckchen.

Die Klägerin beruft sich in dem Streit auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das drei ihrer Mitarbeiterinnen im Juli 2006 entworfen und in einer Schnittzeichnung festgehalten haben, und welches die Beklagte durch den Vertrieb ihres Jäckchens verletze. Das Schnittmuster wich allerdings von dem tatsächlich verkauften Jäckchen in einigen Merkmalen ab.

Als Zeugen wurden zwei der besagten Mitarbeiterinnen der Klägerin vernommen. Allerdings reichten die bestätigenden Aussagen dieser Zeuginnen dem Landgericht und Oberlandesgericht nicht aus. Sie wiesen die Klage auf Schadensersatz und Auskunftserteilung ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BGH war erfolglos.

Begründung

Der BGH stellte fest, dass derjenige, der sich auf Rechte aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster beruft, auch die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass er Inhaberin des Rechts nach Art. 14 Abs. 1 GGV ist. Da die Klägerin in dem hiesigen Fall das Jäckchen nicht selbst entworfen hatte, konnten ihr die Rechte nur gem. Art. 14 Abs. 3 GGV zustehen, wonach das Arbeitergebnis der Angestellten dem Arbeitgeber zusteht.

Insbesondere gebe es hinsichtlich des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gerade keine gesetzliche Vermutung für die Inhaberschaft aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin das Jäckchen erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Union i.S.d. Art. 11 GGV zugänglich gemacht habe.

Auch eine Anwendung der Vermutungsregel gem. Art. 17 GGV für das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster greife nicht, da diese an die Besonderheiten des Anmelde- und Eintragungsvorgangs anknüpfe, den es bei dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht gebe.

Eine Vermutung war auch nicht gem. Art. 85 Abs. 2 S. 1 GGV gegeben, da diese Vorschrift lediglich eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und nicht für dessen Inhaberschaft begründe.

Schließlich hätten zwar die Zeugenaussagen bestätigt, dass die Skizzen und Entwürfe von den Mitarbeiterinnen stammten. Allerdings wichen die tatsächlich vertriebenen Jäckchen von den Schnittmustern in wesentlichen Merkmalen ab. Dass es sich bei den vertriebenen Jäckchen um Optimierungen des ursprünglichen Musters aus dem Hause der Klägerin handelte, konnte von der Klägerin nicht bewiesen werden.

Fazit

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bleibt nach wie vor problematisch in den Fällen, in denen keine ausreichende schriftliche Dokumentation, z. B. für die Inhaberschaft, vorhanden ist, da es gerade keine gesetzliche Vermutungen wie bei dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt. Daher muss man im Unternehmen darauf achten, die Entwicklung der Designs durch die Mitarbeiter genau zu dokumentieren, um später daraus Rechte herleiten zu können.

Die Entscheidung zeigt aber auch, dass man von den ursprünglichen Mustern nicht zu sehr abweichen sollte, da die neuen Modelle dann eventuell nicht mehr von dem Schutz des ursprünglichen Musters erfasst sind.
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