Pressemitteilung, 11.11.2016 - 08:29 Uhr
Perspektive Mittelstand
Weitervermietung via "airbnb": Kündigungsgrund, aber nicht ohne Abmahnung
Die Überlassung der Mietsache an Dritte muss vom Vermieter genehmigt werden.
(PM) Düsseldorf, 11.11.2016 - Eine Kündigung wegen unbefugter Überlassung der selbst nur gemieteten Wohnung über ein Internetportal (hier "airbnb") an Touristen ist nur wirksam, wenn der Vermieter den Mieter vor der Kündigung abgemahnt hat.LG Berlin, Beschluss vom 27.07.2016 - 67 S 154/16Die Vermietung der selbst nur gemieteten Wohnung an Touristen ist eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte dar. Das stellt gemäß § 543(1), (2)1 Nr. 2 BGB einen wichtigen Grund dar, der den Vermieter zur Kündigung berechtigt (Kündigungsgrund). Die Kündigung des Mietverhältnisses setzt aber eine vorherige und erfolglose Abmahnung des Mieters voraus. Eine Abmahnung wäre nur entbehrlich, wenn durch das Fehlverhalten des Mieters die Vertrauensgrundlage zwischen Mieter und Vermieter so schwer erschüttert ist, dass sie auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann (LG München I, Urteil vom 10.10.2012 - 14 S 9204/12).


ANSPRECHPARTNER/KONTAKT

Rechtsanwalt und Fachanwalt Marco Rath
Herr Marco Rath
Graf-Adolf-Str. 80
40210 Düsseldorf
+49-211-3558314
Rath@Mietrecht-Rath.de
www.Mietrecht-Rath.de


ÜBER RECHTSANWALT UND FACHANWALT MARCO RATH

Mietrecht - Spezialist für Kündigung und Räumung in Düsseldorf. Fachanwalt für Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Sozialrecht. Rechtsanwalt Rath bietet umfassende Dienstleistungen rund um ihre Immobilie. Egal ob Bauen, Wohnen, Mieten, Pachten, Kaufen. Ihr rechtssicherer Rat in Düsseldorf. Beratung, Vertragsgestaltung, Vertretung, Vollstreckung. Vertrauen Sie auf wissenschaftlich fundiertes Fachwissen und jahrelange anwaltliche Erfahrung. Schließlich ist es ihr Recht. Auch für Makler und Wohnungseigentümer.