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Weitervermietung via "airbnb": Kündigungsgrund, aber nicht ohne Abmahnung

Die Überlassung der Mietsache an Dritte muss vom Vermieter genehmigt werden.
(PM) Düsseldorf, 11.11.2016 - Eine Kündigung wegen unbefugter Überlassung der selbst nur gemieteten Wohnung über ein Internetportal (hier "airbnb") an Touristen ist nur wirksam, wenn der Vermieter den Mieter vor der Kündigung abgemahnt hat.

LG Berlin, Beschluss vom 27.07.2016 - 67 S 154/16

Die Vermietung der selbst nur gemieteten Wohnung an Touristen ist eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte dar. Das stellt gemäß § 543(1), (2)1 Nr. 2 BGB einen wichtigen Grund dar, der den Vermieter zur Kündigung berechtigt (Kündigungsgrund). Die Kündigung des Mietverhältnisses setzt aber eine vorherige und erfolglose Abmahnung des Mieters voraus. Eine Abmahnung wäre nur entbehrlich, wenn durch das Fehlverhalten des Mieters die Vertrauensgrundlage zwischen Mieter und Vermieter so schwer erschüttert ist, dass sie auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann (LG München I, Urteil vom 10.10.2012 - 14 S 9204/12).
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