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Weiter Streit um Lizenzierungs- und Rabattpraxis des Grünen Punktes - Beschwerden beim Kartellamt

(PM) , 07.03.2006 - Frankfurt/Bonn - Im Markt für duale Systeme gibt es weiterhin Klagen zur „nicht kartellrechtskonformen Rabattpolitik" des Marktführers Duales System Deutschland (DSD) GmbH. Das berichtet die Lebensmittel Zeitung. Die Kölner versuchten, Kunden mit Treueprämien oder Vergünstigungen bei der Stange zu halten oder wiederzugewinnen, heißt es. „Der Leiter der 10. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts Franz Heistermann bestätigt auf Anfrage, dass es neue Beschwerden gibt, die das Amt prüft. Die DSD ist bei der haushaltsnahen Entsorgung von Verkaufsverpackungen weiter mit rund 95 Prozent Marktanteil dominierender Anbieter“, berichtet die LZ. Kritik entzündet sich in Kreisen der Abfallwirtschaft auch an der DSD-Zusatzvereinbarung zum Zeichennutzungsvertrag über das Entgeltsplitting aus dem Jahr 2004. „Sie ermöglicht Herstellern, bei Großverpackungen, die auch an den gewerblichen Bereich geliefert werden, pauschal 50 Prozent der Menge abzuziehen. Bedingung: Ans Gewerbe müssen mindestens 15 Prozent dieser Großverpackungen gehen. Es fallen also bis zu 35 Prozent der Großverpackungen unter den Tisch“, kritisiert ein Brancheninsider gegenüber dem Onlinemagazin NeueNachricht www.ne-na.de. Die würden nicht lizenziert. Einen Grund für die Pauschale benennt er auch: „DSD und Hersteller verzichten auf eine genaue Ermittlung und Zugrundelegung der ans Gewerbe gelieferten Verpackungsmenge. Zu vermuten ist, dass diese 35 Prozent auch nicht im Mengenstromnachweis ausgewiesen werden. Denn dann würde der Mengenstromnachweis auch von dualen Systemen nicht ‚befreiungsfähige’ Verpackungen an das Gewerbe in unbekannter Größenordnung ausweisen und damit fehlerhaft sein. Es geht im Übrigen bei der von DSD gewählten Splittingmethode nicht, dass nur der Preis auf die komplette Menge um 50 Prozent reduziert würde. Denn würde das Verfahren so praktiziert, wiese der Mengenstromnachweis wieder die nicht ‚befreiungsfähigen’ Verpackungen an das Gewerbe in unbekannter Größenordnung aus. Das Verfahren ist also nicht nur kartellrechtlich bedenklich, sondern wohl auch ein Verstoß gegen die Pflichten der Verpackungsverordnung. Wenn das kein Trittbrettfahrertum ist“, moniert der Brancheninsider. Die DSD-Zusatzvereinbarung stelle dabei klar, dass für die „Ermittlung der Gewichtsentgelte (…) die um die splittingberechtigten Verpackungen reduzierten Materialgewichte anzugeben“ sind. Zum Lizenzentgeltsplitting existiere noch ein Leitfaden und verschiedene Anlagen. In dem Leitfaden heißt es erläuternd, bei den splittingberechtigten Verkaufsverpackungen handelt es sich um solche, die „in der Anlage 2 der Zusatzvereinbarung (Warenkorb) aufgeführt sind und in der dort angegebenen Form und Größe mit den darin enthaltenen Waren nur außerhalb des Einzelhandels vertrieben werden und von der Zeichennehmerin in einer nicht unerheblichen Gesamtverpackungsmenge, d.h. mindestens zu 15 Prozent auch an Anfallstellen im Bereich des nicht privaten Endverbrauchers geliefert werden, die nicht in den in Anlage 1 enthaltenen Tätigkeitsbereich des Dualen Systems fallen.“
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