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Was tun, wenn Google falschen Anschein zur eigenen Person erweckt, man sei ein Betrüger, eine Prostituierte oder Scientologe?!

Was Betroffene tun können, wenn Google den Anschein erweckt, sie seien ein Betrüger, eine Prostituierte oder Scientologe
(PM) Saarbrücken, 11.07.2013 - Die Suchmaschine Google verfügt über eine Funktion, die dem Suchenden Vorschläge unterbreitet, was er eigentlich suchen will - das sog. "Autocomplete". Jeder kennt sie und sie erspart dem ein oder anderen Suchenden langes Tippen. Die Vorschläge orientieren sich daran, was andere Leute bereits gesucht haben.

Sucht man nun etwas über die ein oder andere prominente Person, dann zeigen die Vorschläge zuweilen das, was in der Öffentlichkeit über sie verbreitet wurde.So führten die Gerüchte um die Vergangenheit einer Präsidentengattin beim Eingeben ihres Namens zu dem Autocomplete-Vorschlag: "Prostituierte". Anderen schlug Autocomplete den Suchzusatz "Betrug" oder "Scientology" vor.

Wer sich aber nicht prostituiert hat, kein Betrüger ist und auch nie Mitglied einer vom Verfassungsschutz beobachteten Organisation ist, den ärgern diese "Unterstellungen" bzw. Verbindungen der Suchmaschine. Daher musste der Bundesgerichtshof entscheiden, wie Autocomplete-Vorschläge im Bezug auf das Persönlichkeitsrecht zu bewerten sind.

Das Persönlichkeit gibt jedem Einzelnen ein Recht an die Hand, mit dem er entscheiden kann, ob und zu einem gewissen Grad auch wie er in der Öffentlichkeit erscheint. Das gilt für Menschen wie auch für Unternehmen. Niemand muss sich in der Öffentlichkeit unwahre Tatsachen, abwertende Meinungen oder die Offenlegung privater Geheimnisse gefallen lassen. Obgleich das in keinem Gesetz wörtlich steht, wurde durch Rechtsfortbildung der Anspruch aus § 1004 I BGB analog i. V. m. § 823 I BGB, Art. 2 I GG i. V. m. Art 1 I GG entwickelt.

Wenn nun etwas durch Google-Autocomplete "behauptet" wird, was nicht den Tatsachen entspricht, so steht dem Betroffenen ein Unterlassungsanspruch gegen Google zur Verfügung, entschied der BGH. Vorraussetzung ist jedoch, dass der Betreiber hinreichende Kenntnis von der Rechtsverletzung hat, bzw. dass er vom Betroffenen darauf aufmerksam gemacht worden ist.

Wie bei den meisten Rechtsverletzungen im Internet üblich, sind Haftungen erst dann möglich, wenn der Verantwortliche zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Insbesondere die enormen Datenmengen werden - solange es keine geeignete Software gibt - eine Haftung erst dann auslösen, wenn der Verantwortliche positive Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat.

Fazit

Betrachtet man den Urteilsspruch mit streng juristischem Blick, ließen sich durchaus einige Kritikpunkte aufzeigen, insbesondere weil die Autocomplete-Funktion letztlich nur wiedergibt, wonach die Öffentlichkeit sucht. Gleichwohl sollte auch der Nutzen dieser Rechtsprechung - gerade für Unternehmen - beachtet werden. Rufschädigung kann, wenn sie von Mitbewerbern ausgeübt wird, durch das Wettbewerbsrecht geahndet werden. Sobald dadurch aber ein Interesse der Öffentlichkeit ausgelöst wird, droht die Autocomplete-Funktion die Rufschädigung immer weiter zu tragen. Dem könnte mit Hilfe dieses Urteils Abhilfe geschaffen werden.
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