(PM) Bremen, 27.02.2012 - Die verbilligte Vermietung von Wohnungen oder Häusern an Familienangehörige ist oft ein geschicktes Gestaltungsmittel zur Optimierung der Einkommensteuerbelastung im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Gesetzgeber hat mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes bei der verbilligten Wohnraumüberlassung den Grenzwert von 56% auf 66% der ortsüblichen Miete angehoben.
Bisher mussten Steuerpflichtige bei der verbilligten Wohnraumüberlassung bei einer reduzierten Miete, die zwischen 56% und 75% der ortsüblichen Miete betrug eine sogenannte Totalüberschussprognose erstellen. Die Finanzämter forderten diese Prognose häufig bei der Vermietung an nahe Angehörige an. Ab 2012 ist diese Verpflichtung entfallen.
Rainer Neuhaus von Willer & Partner in Bremen, weist darauf hin, dass bei einer verbilligten Vermietung von Wohnraum von weniger als 66% der ortsüblichen Miete ab 2012 generell eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vorzunehmen ist. Darauf folgt, dass die Werbungskosten sich nur anteilig steuerlich auswirken. Bei Erreichen der Grenze von 66% wird jetzt von einer Vollentgeltlichkeit ausgegangen, so dass ein ungekürzter Werbungskostenabzug zugelassen ist. Steuerberater Neuhaus rät jedoch dazu, die Grenze nicht auszureizen, da durch einen Anstieg der ortsüblichen Miete bei unveränderter Höhe der verbilligten Miete die steuerliche Grenze ungewollt unterschritten wird. Weitere Informationen zu Vermietungseinkünften, Steuererklärungen sowie zahlreiche Steuertipps sind unter
www.willer-partner.de zu finden.
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